Ja, wegen des Coronavirus können Schweizer Firmen im Falle von Kurzarbeit beim Bund Entschädigung beantragen. Es gibt aber allerlei Rahmenbedingungen – und das Staatsekretariat für Wirtschaft Seco hat dazu nun ein Paper veröffentlicht.

Entschädigt werden Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen – etwa die Abriegelung von Städten – oder andere «nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände» zurückzuführen sind. Allerdings: Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht selber vermeiden können. Und dass sie keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.

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Ferner werden Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind – etwa konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, die einen Nachfrage- und Umsatzrückgang zur Folge haben.

Nicht «normales Betriebsrisiko»   

Diverse weitere Regeln wollen sicherstellen, dass das Angebot nicht missbraucht wird – beispielsweise darf ein Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein. Oder der Arbeitsausfall entsteht nicht durch Umstände, die zum normalen Betriebsrisiko gehören.

Hier präzisiert das Seco nun aber: Das neue Coronavirus und dessen Auswirkungen gehört nicht zum normalen Betriebsrisiko.

Allerdings: Der generelle Verweis auf die Epidemie reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Die Arbeitgeber müssen «glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind.»

Oder anders: Der Arbeitsausfall muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

Voranmeldungen zur Kurzarbeit muss das Unternehmen bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. 

(rap)