Gerät ein verheirateter, in Errungenschaftsbeteiligung lebender Einzelunternehmer in Konkurs, so wird sich der nicht konkursite Ehegatte fragen, wie es um seine Rechte am Vermögen des konkursiten Ehegatten bestellt ist.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht Güterstände zur Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vor (Art. 181ff. ZGB). Es stehen die Errungenschaftsbeteiligung (und abgewandelte Formen), die Gütergemeinschaft (und abgewandelte Formen) sowie die Gütertrennung zur Verfügung. Die Ehegatten haben die Wahl, sich für den Güterstand zu entscheiden, welcher ihrer Vorstellung der Vermögensverwaltung am ehesten entspricht. Vereinbaren die Gatten nicht vertraglich einen Güterstand, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen. Dieses besteht aus der Errungenschaft und dem Eigengut. Dem Eigengut werden die in Art. 198 ZGB aufgezählten Werte, wie Erbschaften, zugerechnet. Die verbleibenden Vermögenswerte, wie Löhne, bilden die Errungenschaft. Sind zwischen Ehegatten die finanziellen Verhältnisse zu klären, wie bei einer Scheidung, hat jeder Gatte Anspruch auf die Begleichung der Schulden und die Hälfte des während der Ehe angehäuften «Gewinns» (Vorschlag) der Errungenschaft des anderen Gatten. Um den Vorschlag zu ermitteln, wird die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen, wobei die Vermögenswerte den entsprechenden Massen zugeordnet und die Errungenschaften errechnet werden. Die Verrechnung der Vorschläge ergibt die Beteiligungsforderung.
Gerät ein Einzelunternehmer in Konkurs, so bildet sein privates Vermögen Konkursmasse und die Schulden werden fällig (Art. 197ff. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Ist der Konkursit verheiratet, so stellt sich für dessen Ehegatten die Frage, ob er seine «gewöhnlichen» Forderungen und die Beteiligungsforderung geltend machen kann und soll und wie dabei vorzugehen ist.
Gewöhnliche Forderungen
Die zwischen Ehegatten bestehenden Schulden werden wie andere Forderungen bei Konkurseröffnung fällig und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Konkurseröffnung dem Konkursamt zu melden. Wird eine Forderung verspätet angemeldet, hat der verursachende Gläubiger die Verspätungskosten zu tragen. Auf Abschlagszahlungen, welche zuvor an andere Gläubiger geleistet wurden, besteht kein Anspruch.
Eheliche Forderungen, bei welchen eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde, werden gemäss juristischer Lehre nicht bei Konkurseröffnung, sondern erst nach Ablauf der Frist fällig. Die Fälligkeit bildet jedoch Voraussetzung zur Forderungseingabe im Konkurs. Dauert die Frist bis nach Abschluss des Konkursverfahrens, müsste der nicht konkursite Gatte auf die Eingabe seiner Forderung verzichten. Um solches zu vermeiden, kann das Gespräch mit dem Konkursamt zwecks einvernehmlicher Aufhebung der Frist gesucht werden. Ansonsten ist ein Begehren betreffend Aufhebung der Frist an das Gericht einzureichen.
Die Beteiligungsforderung
Hinsichtlich der Beteiligungsforderung gestaltet sich die Situation für den nicht konkursiten Ehegatten schwieriger. Die Beteiligungsforderung entsteht erst, wenn die Gütertrennung angeordnet und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wurde. Das heisst, bei bestehendem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung liegt nur eine Anwartschaft, das heisst der Anspruch, die Gütertrennung zu verlangen und danach die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, vor. Die Gatten verfügen also zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht über eine im Konkurs anmeldbare Forderung.
Bevor jedoch entschieden werden kann, ob die Realisierung der Beteiligungsforderung anzustreben sei, ist zu prüfen, ob dies aus Sicht des nicht konkursiten Ehegatten überhaupt vorteilhaft ist. Selbstredend ist zu prüfen, zu wessen Gunsten die Beteiligungsforderung ausfällt.
Kommt diese dem nicht konkursiten Gatten zu, kann sich der Verzicht auf die Realisierung der Forderung aus Kosten- oder anderen Gründen trotzdem empfehlen. Güterrechtliche Ansprüche werden im Konkurs zudem nicht privilegiert berücksichtigt, was den Verzicht ebenfalls nahelegen kann.
Wird entschieden, die Beteiligungsforderung zu realisieren, ist ein Begehren betreffend Anordnung der Gütertrennung an das Gericht einzureichen. Danach ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Bei komplexen Verhältnissen können das Gerichtsverfahren und die Auseinandersetzung längere Zeit in Anspruch nehmen. Da die Forderung bis zum Abschluss des Konkursverfahrens aber eingegeben sein muss, ist gleichzeitig mit der Einreichung des gerichtlichen Begehrens die Sistierung des Konkursverfahrens beim Konkursamt zu verlangen.
Die Entscheidung betreffend Realisierung der Beteiligungsforderung ist, trotz der Möglichkeit des Sistierungsbegehrens, immer schnellstmöglich zu treffen. Dies einerseits, um Verspätungskosten zu vermeiden, und andererseits, um bei Ablehnung des Sistierungsbegehrens über genügend Zeit zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verfügen, ansonsten die Beteiligungsforderung im Konkurs nicht eingegeben werden kann.
Kann ich mich absichern?
Zur Vermeidung der aufgezeigten Probleme können sich zum Beispiel vorgängige ehevertragliche Regelungen betreffend Vorschlagsteilung anbieten. Um eine optimale, individuelle Lösung zu ermitteln, empfiehlt sich jedoch eine professionelle Beratung.
Lic. iur. Corinne Schoch, Rechtsanwältin, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Zürich. Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.