Die Schweiz konnte sich im internationalen Wettbewerb bisher gut positionieren und belegt im OECD-Ranking Platz vier. Unsere erfolgreiche Wirtschaft steht für Arbeitsplätze, eine funktionierende Infrastruktur und solide Sozialwerke. Eine ausgewogene Gesetzgebung bildet eine tragende Säule unseres Erfolgsmodells.

Im Rahmen der laufenden Zivilprozessrechtsrevision schlägt der Bundesrat vor, den – von der Wirtschaft schon seit langem geforderten – Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen in Zivilprozessen einzuführen. Um den Standort zu stärken, sollte das Parlament dem Bundesrat folgen.

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Unsere Unternehmen würden in internationalen Zivilprozessen besser geschützt. Gerade im Vorfeld von angloamerikanischen Zivilprozessen («Pre-Trial Discovery») ist ein auf nationaler Ebene verankerter gesetzlicher Geheimnisschutz von Bedeutung, damit Unternehmen nicht unnötigerweise sensitive Risikoinformationen preisgeben müssen oder gar missbräuchlich dazu gezwungen werden.
Zudem würde ein solcher Berufsgeheimnisschutz für unternehmensinterne Juristen im Interesse des betroffenen Unternehmens deutlich zur Stärkung der internen Compliance beitragen.

Gewissenhafte Mitarbeitende werden ermuntert, mögliche Fehler nicht zu vertuschen, sondern mit der Unternehmensjuristin zusammenzuarbeiten. Sie erhält dadurch die Möglichkeit, die Situation zu analysieren und im Interesse der gemeinsamen Arbeitgeberin die geeigneten Massnahmen zu ergreifen.

Verstösst der Mitarbeiter dabei gegen Schweizer Recht, ist sein Verhalten auch nach Einführung des Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen nicht geschützt. Im Rahmen straf- und verwaltungsrechtlicher Verfahren könnte dieser nach wie vor zur Rechenschaft gezogen werden.

Der fehlende Geheimnisschutz macht Schweizer Firmen angreifbar

Zahlreiche Länder haben erkannt, dass es wesentlich ist, eine gute Compliance innerhalb des Unternehmens zu fördern. Deutschland beispielsweise schützt Unternehmensjuristen im Zivilrecht seit 2016 gleich wie freischaffende Anwälte. Auch Frankreich berät zurzeit eine solche Vorlage. Singapur ging in dieser Frage schon vor Jahren in die richtige Richtung. Der damalige Justizminister begründete die Einführung des Berufsgeheimnisschutzes für Unternehmensjuristen im Jahr 2012 mit der Erhöhung der Standortattraktivität für ausländische Unternehmen.

Unternehmensjuristen unterstützen nicht nur Mitarbeitende in juristischen Alltagsfragen, sie beraten auch die Geschäftsleitungsmitglieder und operationell tätige Kaderleute, damit deren Geschäftsentscheide mit der Rechtsordnung kompatibel sind. Der fehlende Geheimnisschutz für Unternehmensjuristen macht schweizerische Unternehmen angreifbar. Dabei kennen gerade die Unternehmensjuristen Branche, regionale Besonderheiten, Personen des Unternehmens und Strategien ihrer Arbeitgeberin regelmässig am besten.

 

Die Qualität der Dienstleistung der hiesigen Anwälte sollte darüber entscheiden, ob ein Unternehmen einen externen Anwalt beizieht, nicht der ansonsten fehlende Geheimnisschutz. Entsprechend sind wir gut beraten, die Chance, unsere Unternehmen im internationalen Umfeld im Rahmen der Zivilprozessrechtsrevision zu stärken, endlich zu nutzen.