Wer darf in der Schweiz den Markennamen "Otto" nutzen: Mit dieser Frage hat sich am Mittwoch das Luzerner Kantonsgericht befasst. Der Schweizer Discounter Otto's sieht sich von der älteren deutschen Otto Group bedroht, insbesondere was den Online-Handel angeht.

Bislang herrschte Koexistenz zweier ungleicher: Die 1949 in Hamburg gegründete Otto Group - heute nach Amazon zweitgrösste Online-Händlerin der Welt - expandierte bereits lange vor der Gründung von Otto's Schadenposten im Jahr 1978 in die Schweiz.

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"Die Otto-Marken in der Schweiz sind unantastbar, das stellt natürlich für Otto's ein Problem dar", sagte der Vertreter des deutschen Unternehmens anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht. Das Unternehmen mit Sitz in Sursee LU hatte geklagt um zu verhindern, dass sein deutsche Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt.

Das Kantonsgericht erliess ein vorsorgliches Verbot. Die Otto Group darf bis zum definitiven Entscheid in dem Rechtsstreit keinen Onlineshop unter dem Namen Otto unter der Schweizer Domain .ch lancieren.

Bekannter Zeigefinger

Der Otto's-Vertreter führte vor Gericht aus, wieso ein solches Verbot angezeigt sei. Die Verwechslungsgefahr sei offensichtlich. Es käme oft vor, dass Kunden bei Otto's nach Möbel fragen würden, die sie auf der Webseite des deutschen Mitbewerbers gesehen hätten.

Wichtigstes Argument sei aber die Bekanntheit und die Verkehrsgeltung. Eine Umfrage habe einen spontanen Bekanntheitsgrad von Otto's von 57,4 Prozent ergeben. "Gar 96,5 Prozent erkennen das Logo mit dem Zeigefinger." Von der Otto Group hingegen hätten gerade mal 8,6 Prozent der Befragten gewusst.

Otto's habe eine schutzwürdige Marktposition erlangt, die Otto Group dagegen habe sich trotz älterem Namensrecht nie gegen die Ausbreitung von Otto's in der Schweiz gewehrt. Mehr noch: Sie habe sich einst gar aus einem Widerspruchsverfahren wegen der Namensverwendung zurückgezogen. Darauf erwiderte sein Kontrahent vor Gericht, man sei als deutsches Unternehmen nicht an einem Rechtshändel in der Schweiz interessiert gewesen.

Frage der Koexistenz

Zudem sei Otto's in einem anderen Segment tätig und habe mit dem Versandhandel erst vor wenigen Jahren angefangen. Der Webshop sei jung und sehr klein, er mache mit rund 10 Millionen Franken weniger als zwei Prozent des Umsatzes aus. Damit könne die Otto Group leben, wie sie schon mit Otto's Schadenposten und Otto's Warenposten habe leben können.

Die sei im übrigen auch im Sinne des Schweizer Kennzeichenrechts, das eine Koexistenz trotz Verwechslungsgefahr favorisiere. Otto's habe sich über die Jahre dem Geschäft der Otto Group angenähert. Die Gefahr der Verwechslung wäre also von der Klägerin verursacht.

Umstritten war die Frage nach einem Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahre 1892, der eine Markennutzung in beiden Ländern erlaubt. Die deutschen Otto-Marken seien in der Schweiz nie genutzt worden und könnten gelöscht werden, gäbe es nicht diesen Vertrag. Er sei der "seidene Faden" an dem die Position der Otto Group hänge, sagte der Vertreter der Klägerin.

Dem Schweizer Recht vorrangig

Ein Staatsvertrag sei dem Schweizerischen Recht sogar vorrangig und kein seidener Faden, sagte der Vertreter der Gegenseite. "Er ist ein Pfeiler der Rechte der Beklagten."

Nicht einig waren sich die beiden auch in der Auslegung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der den Staatsvertrag als Begründung in einem Namensrechtsverfahren von Rivella nicht zugelassen hatte.

Abschliessend sagte der Vertreter der Klägerin: "Otto's gehört die Schweiz, Otto der Rest der Welt." Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Otto's betreibt als Detailhändler mit rund 2000 Mitarbeitern 100 Filialen. Der Gruppenumsatz betrug 2015 rund 649 Millionen Franken. Die deutsche Otto Group erwirtschaften einen Umsatz von rund 12 Milliarden Euro, davon rund 400 Millionen Franken in der Schweiz. Unter anderem gehört Jelmoli zur Otto Group.

(sda/mlo/bsh)