Der juristische Streitfall um den Kunststoffhersteller Quadrant begann im Jahr 2000 mit einer Transaktion. Dabei hatten

die drei Quadrant-Gründer Adrian Niggli, Arno Schenk und René-Pierre Müller von der Coop Bank deren Aktienanteil übernommen. Zuvor hatten sie mit der Coop Bank einen Aktionärspool gebildet. Die Übernahmekommission (UEK), ein Gremium der Eidgenössischen Bankenkommission, stellte im Sommer 2002 fest, Niggli, Schenk und Müller hätten den übrigen Aktionären nach der Transaktion ein Übernahmeangebot unterbreiten müssen, da damals ihre Beteiligung den Grenzwert von 331/3% überschritten habe.

Ein Jahr später kam auch die Bankenkommission (EBK) zum gleichen Schluss wie die UEK. Sie verpflichtete die drei deshalb, den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Gleichzeitig war die EBK auf das Gesuch von Niggli, Müller und Schenk um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht nicht eingetreten. Nach einem Entscheid, den das Bundesgericht dieser Tage fällte, haben die Quadrant-Gründer nun gute Chancen, dass sie den Aktionären kein Übernahmeangebot unterbreiten müssen, da gemäss dem Urteil der obersten Richter in einem solchen Fall «zumindest die Ausnahmebewilligung zu erteilen» sei. Im Weiteren sei durch die EBK nicht dargelegt worden, inwiefern die Minderheitsaktionäre durch die fragliche Transaktion benachteiligt worden seien.

*Ausstandspflicht irrelevant*

Der Entscheid des Bundesgerichts wirft nun aber ein schiefes Licht auf die UEK. Dabei geht es um die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder. Präsident ist der Rechtsprofessor Hans Caspar von der Crone. Bei Studierenden soll der 47-jährige Jurist wegen seiner lockeren und unkomplizierten Art beliebt sein. Gar locker scheint er aber auch die Anhäufung seiner Ämter und Mandate zu nehmen. Ausser bei der Bank Vontobel sitzt er auch im Verwaltungsrat von Saia-Burgess und Komax. Darüber hinaus betreibt der Rechtsprofessor eine eigene Anwaltskanzlei, welche unter anderem Firmen in börsenrelevanten Angelegenheiten berät.

Dass von der Crone auch noch Präsident der Übernahmekommission ist, dessen Aufgabe es ist, die Einhaltung der übernahmerechtlichen Bestimmungen des Börsenrechts zu überwachen und insbesondere öffentliche Kaufangebote zu prüfen, ist offensichtlich kein Widerspruch. Bei Interessenkonflikten könnten die Mitglieder der Übernahmekommission jederzeit in den Ausstand treten, heisst es dazu bei der UEK. Obs tatsächlich gemacht wird, entpuppt sich im Rechtsstreit zwischen Quadrant und der UEK allerdings als irrelevant. Brisant am Urteil: Die obersten Bundesrichter halten fest: «Der von den Beschwerdeführern geschilderte und von der Übernahmekommission zugestandene Sachverhalt weckt in der Tat Zweifel an der Unvoreingenommenheit ihres Präsidenten.» Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, wurde das Verfahren von einer früheren Mitarbeiterin der Quadrant ausgelöst, die mit dem Präsidenten der UEK befreundet ist. So schreibt das Bundesgericht: «Vom Präsidenten der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zur Stellungnahme aufgefordert, bestätigte der UEK-Präsident, dass die erwähnte Mitarbeiterin seit längerer Zeit mit seiner Frau befreundet und auch ihm bekannt sei. Sie habe ihn im Herbst 2001 auf den Fall angesprochen und gefragt, ob bei diesem nicht eine Angebotspflicht bestehe. Gestützt hierauf habe er seinem Sekretariat den Auftrag erteilt, den Sachverhalt abzuklären.»

Laut Bundesgericht ergebe sich daraus jedoch keine Ausstandspflicht des UEK-Präsidenten. Eine Beurteilung, die heute wohl in keinem anderen Industrieland mehr Bestand haben dürfte, wie aus Juristenkreisen zu erfahren ist.

*Unangenehme Folgen*

In einem wichtigen Punkt ist das Bundesgericht den Argumenten der UEK/EBK allerdings gefolgt. So habe es sich bei den drei Geschäftsleitungsmitgliedern der Quadrant tatsächlich um eine «organisierte Gruppe» gehandelt. Gemäss eines Insiders hat das Urteil damit auch eine politische Komponente, indem es darum gehe, dass UEK/EBK ihr Gesicht wahren könnten. Dies allerdings könnte fatale Folgen haben. Dann nämlich, wenn die EBK den Fall nochmals aufrollt und beweisen könnte, dass die Quadrant-Gründer doch als «organisierte Gruppe» die Kontrolle zu ihren Gunsten ausgenutzt hätten. Eine Frage, die zu beantworten noch für eine ganze Zahl von börsenkotierten Unternehmen in der Schweiz weit reichende Folgen haben könnte. Denn Unternehmen mit bedeutenden Aktionären, die im Verwaltungsrat oder Management vertreten, miteinander bekannt oder gar verwandt sind und insofern als «organisierte Gruppe» gelten können, sind in der Schweiz keine Seltenheit: Darunter der Roche-Familienpool, die Unternehmen Straumann, Synthes, Swatch oder Phonak sowie die Familien Schindler und Bonnard.

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