Die Schweiz hat ihr Zollverschlussverfahren im Strassenverkehr gelockert. Dadurch sollen die Grenzstellen entlastet werden. Nun können Fahrzeuge, die unverzollte, hoch belastete oder streng bewirtschaftete Güter wie Spirituosen, Zigaretten, Früchte und Gemüse zu schweizerischen zugelassenen Empfängern (ZE) oder inländischen Zollpunkten befördern, ohne Zollplombe verkehren. Voraussetzung ist die Gewähr der Identitätssicherheit, schränkt die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) ein. Auch im Rahmen der Neuregelung bleiben die beteiligten Zollstellen für die Zollsicherheit aller Transitsendungen verantwortlich. Sie haben die Möglichkeit, entsprechende Ersatzmassnahmen zu veranlassen.

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Auch künftig muss an der Grenze ein Zollverschluss angelegt werden, wenn die Warenbeschreibung in den Transitzolldokumenten inkomplett ist, der Zollbeteiligte darauf besteht oder die Zollstelle einen solchen Schritt anordnet. Bei Direkttransiten zwischen EU-Staaten via die Eidgenossenschaft, Reexpeditionen von Inlandzollstellen oder ZE-Domizilen und Beanspruchung des TIR-Verfahrens ändert sich nichts an der bisherigen Praxis. Zum Beispiel haben Transporte von Gemüse oder Früchten aus Italien durch die Schweiz mit Bestimmung Deutschland weiterhin unter Zollverschluss zu erfolgen. Dieses Vorgehen soll im Rahmen der noch dieses Jahr beginnenden Prüfung der geltenden Konzepte Zugelassener Empfänger, zugelassener Versender und offener Zolllager en bloc beurteilt werden. Auf welche Weise sich die Umsetzung der Zollkodex-Änderungen der EU – etwa in den Bereichen Sicherheitskette, Voranmeldepflicht, ermächtigter Wirtschaftsbeteiligter und Risikoanalyse – auf die Plombierung von Fahrzeugen und Behältern im grenzüberschreitenden Europaverkehr auswirken werde, sei noch unklar, konzediert die Oberzolldirektion.