Ein Anwalt ersuchte für einen Mandanten um unentgeltliche Rechtspflege – und verlangte und kassierte dennoch Kostenvorschüsse von diesem.

Die St. Galler Anwaltskammer büsste den Anwalt wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln. Dagegen wehrte er sich mit einer Eingabe von 55 Seiten Umfang beim Verwaltungsgericht. Dieses wies die Schrift als weitschweifig zurück und setzte eine Nachfrist zur Kürzung auf rund 25 Seiten an – sonst werde die Eingabe nicht behandelt.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

In Word geübt

Doch statt den Text zu kürzen, wählte der Anwalt einfach eine andere Schrift und reduzierte Schriftgrösse, Zeilenabstände sowie Seitenränder. Da das Gericht auf die Beschwerde so nicht eintrat, gelangte der Anwalt ans Bundesgericht, aber ohne Erfolg: Das höchste Gericht um Bundesrichter Andreas Zünd hält fest, dass der Anwalt auf diese Weise den Aufforderungen zur Verbesserung seiner Eingabe nicht nachgekommen sei (siehe Urteil unter Downloads).

Zudem sei das Vorgehen der Vorinstanz verhältnismässig, da ihm Gelegenheit gegeben worden sei, seine Eingabe zu korrigieren, und ihm die Konsequenzen einer unzureichenden Korrektur in Aussicht gestellt worden seien.

Dieser Artikel ist zuerst in unserer Schwester-Publikation «Der Beobachter» erschienen unter dem Titel «Anwalt muss sich kurz fassen».