Die Schweiz kennt als eines von wenigen Ländern eine Vermögenssteuer. Erstaunlicherweise ist diese Steuer in den meisten Kantonen kaum Diskussionsthema. Das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz schreibt die Vermögenssteuer den Kantonen ausdrücklich vor. Zu Unrecht, denn mit der Vermögenssteuer wird etwas besteuert, was in der Regel bereits mindestens einmal der Einkommenssteuer unterlag.

Die Vermögenssteuer ist eine rein kantonale Angelegenheit, der Bund erhebt sie nicht. Bei der Belastung des steuerbaren Vermögens durch Kanton, Gemeinde und Kirche sind die kantonalen Unterschiede erheblich. Die Vermögenssteuer ist dabei, noch mehr als die direkte Bundessteuer, eine reine Reichtumssteuer: 10 Prozent der Steuerpflichtigen sind für rund 90 Prozent des Vermögenssteuerertrages verantwortlich. Auf Grund der grosszügigen Sozialabzüge und der unter dem Marktwert liegenden Steuerwerte von Liegenschaften ist bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen kein steuerbares Vermögen vorhanden. Dafür wird die von der Vermögenssteuer betroffene Minderheit zum Teil kräftig zur Kasse gebeten. Wie das Beispiel «Viel zu hohe Belastung» zeigt (siehe rechts), hat die Vermögenssteuer in gewissen Fällen geradezu konfiskatorischen Charakter. Bei Vermögensanlagen mit geringem Ertrag, darunter viele Familienaktiengesellschaften, reichen die erwirtschafteten Erträge nicht aus, um die Vermögenssteuer zu begleichen. Die Vermögenssteuer führt damit zu einer Vermögensverminderung.

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Die Anfragen betreffend Steuerplanungsmöglichkeiten im Bereich der Vermögenssteuer häufen sich deshalb. Leider sind die Planungsmöglichkeiten beschränkt und zudem meist mit grossen Umtrieben verbunden. Die beste Planung für die Vermögenssteuer ist die Wahl des richtigen Wohnsitzes, sei dies in der Schweiz oder im Ausland. Von einem günstigeren Vermögenssteuertarif profitieren lässt sich auch, indem man sein Vermögen am richtigen Ort in Liegenschaften investiert; die Vermögenssteuer ist bei Immobilien am Lageort geschuldet. Zudem ist bei Liegenschaften der in der Regel tiefere Steuerwert und nicht der Marktwert massgebend. Allerdings werden in der Steuerausscheidung die Schulden entsprechend dem Wert der verschiedenen Aktiven auf die beteiligten Kantone verteilt. Eine weitere Möglichkeit sind Nachzahlungen in die Pensionskasse. Denn Vermögen, das in die Pensionskasse eingelegt wird, unterliegt der Steuer nicht mehr. Wird das Guthaben später als Rente bezogen, entfällt die Vermögenssteuer auf der Einlage für immer.

Der oft gehörte Tipp, sein Vermögen in eine ausländische Stiftung oder in einen Trust einzubringen, ist meist kaum zu empfehlen. Der Vermögensübergang wird als Schenkung an eine nicht verwandte Person angesehen und unterliegt damit ausser im Kanton Schwyz und mit Einschränkung im Kanton Luzern einer Schenkungssteuer von in der Regel 30 bis 50 Prozent. Zudem tendieren die Steuerverwaltungen heute dazu, den ausländischen Stiftungen und Trusts die steuerliche Anerkennung zu versagen und die entsprechenden Vermögenswerte weiterhin in der Schweiz zu besteuern.

Viel zu hohe Belastung

Pierre Oberson wohnt in der Stadt Genf. Sein Vermögen von zehn Millionen Franken hat er in Liegenschaften und Obligationen angelegt, was ihm einen durchschnittlichen Ertrag von fünf Prozent einträgt. Vernachlässigen wir die Abzüge, und gehen wir von einem steuerbaren Einkommen von 500 000 Franken aus: Für Gemeinde, Kanton, Kirche und Bund ergibt dies total eine Steuerrechnung von 208 421 Franken. Die Gesamtbelastung mit Einkommenssteuern liegt bei rund 42 Prozent, der Grenzsteuersatz beträgt sogar Schwindel erregende 49 Prozent.

Zusätzlich muss Oberson dem Fiskus 98 256 Franken an Vermögenssteuern abliefern, entsprechend einem Vermögenssteuersatz von 9,83 Promille, was landesweit Spitze ist. Vom Jahreseinkommen bleiben Pierre Oberson nach Bezahlung aller Steuern noch 193 323 Franken. Oder anders gesagt: Von seinem Vermögensertrag muss er 61,34 Prozent an den Staat abliefern, wovon rund ein Drittel auf die Vermögenssteuer entfällt. Gälte er als Selbstständigerwerbender, käme noch die AHV dazu.

Werner A. Räber
BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg.
www.dr-fischer-partner.ch