Im Frühjahr 2006 hatte die hiesige Finanzindustrie noch nicht mit der Subprime-Krise und deren weitreichenden Folgen zu kämpfen. Der damals noch weitgehend wolkenlose Himmel wurde aber getrübt durch die Publikation von BGE 132 III 460, des als Retrozessionen-Urteil bald in vieler Munde diskutierten Entscheids des Bundesgerichts. Darin hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob ein externer Vermögensverwalter von ihm eingenommene Retrozessionen seinem Kunden weitervergüten muss.

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Brisantes Urteil

Für Juristen mutete das grosse Echo des Retrozessionen-Urteils zunächst eher erstaunlich an, da der Entscheid des Bundesgerichts im Grunde lediglich festhielt, worüber sich die rechtswissenschaftliche Lehre schon seit längerer Zeit einig gewesen war. Im Urteil heisst es nämlich, dass von einem externen Vermögensverwalter empfangene Retrozessionen mangels anderslautender vertraglicher Abrede nach Zivilrecht dem Kunden zustehen. Ein Verzicht auf die Herausgabe sei zwar zulässig, setze aber eine entsprechende Offenlegung beziehungsweise Information des Kunden voraus (siehe auch Box).Die wahre Brisanz des Bundesgerichtsurteils lag jedoch gar nicht primär in der externen Vermögensverwaltung und ihren bis zu jenem Zeitpunkt mehrheitlich weder offengelegten noch herausgegebenen Retrozessionen. Vielmehr stand die Frage im Vordergrund, ob das Urteil auch auf vergleichbare Entschädigungen beim Vertrieb von Anlagefonds, Versicherungsdienstleistungen oder strukturierten Produkten übertragbar sei.

Damit entfachte der Entscheid in der rechtswissenschaftlichen Lehre Debatten, welche zum Teil bis heute andauern und letztlich wohl nur durch ein weiteres Bundesgerichtsurteil entschieden werden können.

Verunsicherte Marktteilnehmer

In der Praxis löste der Entscheid in erster Linie Verunsicherung aus. Mitunter jahrelang praktizierte Entschädigungsmodelle galten nun auf einmal als potenziell rechtswidrig und womöglich sogar strafbar. Externe Vermögensverwalter, Banken, Versicherer und weitere Marktteilnehmer sahen sich gezwungen, ihre vertragliche Dokumentation und internen Prozesse an die neuen Entwicklungen anzupassen.

Dabei konnten sie letztlich gar nicht genau wissen, ob und inwiefern die Grundsätze des Urteils nun im konkreten Geschäftsbereich umgesetzt werden mussten.

Klarheit geschaffen wurde im Herbst 2008, als die Finma (damals noch EBK) einerseits ein Diskussionspapier zur Thematik von Entschädigungen beim Vertrieb von Finanzprodukten publizierte und andererseits mit einem neuen Rundschreiben Mindeststandards für das Vermögensverwaltungsgeschäft statuierte.

Jene Mindeststandards verlangen unter anderem, dass Vermögensverwaltungskunden im Voraus unter Angabe von Prozentsätzen oder Bandbreiten über allfällige Vertriebsentschädigungen informiert werden.

Seither dürften sich - jedenfalls was neu eingegangene Geschäftsbeziehungen betrifft - die Verhältnisse weitgehend geklärt haben: Die Anbieter von Vermögensverwaltungsdienstleistungen stellen heute in Anwendung der von der Finma vorgelegten Mindeststandards in der Regel sicher, dass die Kunden im Voraus ausreichend über Retrozessionen informiert werden und gleichzeitig auf allfällige Herausgabeansprüche verzichten. Damit erfüllen sie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und minimieren gleichzeitig das Risiko zivilrechtlicher Ansprüche seitens der Kunden.

Mögliche Strafnormen

Neben den zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Aspekten wirft die Thematik der Retrozessionen insbesondere auch strafrechtliche Fragen auf. Dabei geht es weniger um die Frage, ob Retrozessionen per se widerrechtlich sind. Die strafrechtlichen Fragen setzen vielmehr dort an, wo ein Vermögensverwalter seine heute klarer definierten Informations- und Rechenschaftspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt und damit die Retrozessionen einbehält, ohne hierfür legitimiert zu sein.Als mögliche Strafnormen, welche durch derartiges Verhalten tangiert werden könnten, wurden in der rechtswissenschaftlichen Lehre Veruntreuung (Art. 138 Strafgesetzbuch, StGB), Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) ins Spiel gebracht.

Ohne auf die einzelnen Positionen näher eingehen zu können, lässt sich hier der aktuelle Stand der Lehrmeinungen dahingehend zusammenfassen, dass ein Finanzdienstleister, der seine Kunden nicht über einkassierte Retrozessionen informiert, unter bestimmten Umständen eine Verurteilung wegen Privatbestechung riskieren könnte, während die übrigen zur Diskussion gestellten Straftatbestände - wenn überhaupt - nur in seltenen Spezialkonstellationen relevant sein dürften.

Bisher keine Verurteilungen

Besteht tatsächlich eine akute Gefahr, dass sich ein unabhängiger Vermögensverwalter bei der Annahme von Retrozessionen strafrechtlich verantwortlich macht? Dagegen spricht jedenfalls die Tatsache, dass man in der schweizerischen Rechtsprechung auch bald fünf Jahre nach Publikation des Retrozessionen-Urteils des Bundesgerichts vergeblich nach Beispielen sucht, in denen ein Finanzdienstleister allein wegen des verschwiegenen Einbehaltens von Retrozessionen verurteilt worden wäre.