Die Schweiz darf Namen und weitere Informationen zu rund 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden senden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Steuerverwaltung mit drei zu zwei Stimmen gutgeheissen – was die UBS umgekehrt dazu verpflichtet, die Informationen zu überstellen.

Die Bundesrichter der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung betonten jedoch einhellig, dass die Daten nicht im Geldwäschereiverfahren gegen die UBS verwendet werden dürfen.

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Interessant für andere Länder

Der Fall gilt als wegweisend für den Finanzplatz Schweiz: Seit dem Aus für das Bankgeheimnis versuchen ausländische Steuerbehörden verstärkt, an die Namen von möglichen Steuersündern zu kommen. Mit dem höchstrichterlichen Entscheid könnten nun weitere Länder Anfragen an Schweizer Banken richten.

Der Referent des Falls hatte sich eingangs noch für eine Abweisung der Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgesprochen. Das heisst: Die Daten sollten nicht ausgeliefert werden. Für ihn handelt es sich beim Amtshilfegesuch aus Frankreich um eine «Fishing Expedition». Zudem ging er davon aus, dass die französischen Behörden die Informationen im Berufungsverfahren gegen die UBS verwenden würden.

Die anschliessend an den Referenten sprechende Richterin votierte für die Lieferung der Daten mit dem Argument, die französischen Behörden hätten genügend Informationen geliefert, um zu begründen, dass ein konkreter Verdacht bestehe. Diese Haltung setzte sich nun offenbar durch.

Hauptanliegen der UBS war, dass die Daten nicht im Prozess verwendet werden können, der gegen die Grossbank und ihre Tochtergesellschaft in Frankreich läuft. Im Frühjahr verurteilte ein Gericht in Paris den Schweizer Konzern und einige Bankmanager, weil sie französischen Steuerzahlern bei der Kapitalflucht geholfen hätten. Dieses erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig – nun aber können die Informationen, die im Amtshilfegesuch von Frankreich eingefordert werden, nicht gegen die Bank selber verwendet werden.

(sda | «Reuters» | rap)

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