Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen sind in den letzten Jahren häufiger geworden. Wenn Käufer nach dem Erwerb feststellen, dass das gekaufte Unternehmen weniger wert ist als der Preis, den sie gezahlt haben, versuchen sie heute häufig, mit rechtlichen Mitteln einen Teil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückzufordern.

Die rechtliche Basis von Klagen:

Vertragliche Zusicherungen und Garantien Stellt der Käufer einer Aktiengesellschaft nach dem Kauf fest, dass diese Mängel aufweist, weil sie mehr Passiven oder weniger Aktiven hat, als er sich bei Verkaufsabschluss vorstellte, oder die Ertragskraft deutlich geringer ist, so kann er nach der Praxis des Bundesgerichtes die im Obligationenrecht für Kaufverträge vorgesehenen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Das Bundesgericht beschränkt die gesetzliche Gewährleistung in einer sehr formalistischen Sicht allein auf Mängel an den übertragenen Aktienzertifikaten. Will sich ein Käufer vor Mängeln des gekauften Unternehmens schützen, muss er daher in den Vertrag entsprechende Zusicherungen aufnehmen. Tatsächlich enthalten Unternehmenskaufverträge meist eine ganze Reihe von Zusicherungen des Verkäufers, wobei der Umfang dieser Zusicherungen einerseits durch das Risikoprofil der gekauften Gesellschaft, andererseits aber auch stark durch die Verhandlungssituation zwischen den Parteien geprägt wird. Je nach Ausgestaltung dieser Zusicherungen kann der Käufer, der nach dem Vollzug Mängel entdeckt, gegenüber dem Verkäufer Ansprüche geltend machen. Hat der Verkäufer beispielsweise zugesichert, dass die Bilanz korrekt ist, und tauchen später nicht verbuchte, aber verbuchungspflichtige Passiven auf, so kann der Käufer den entsprechenden Schaden gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Täuschung und Grundlagenirrtum Wenn ein Problem, das nachträglich auftaucht, nicht durch vertragliche Klauseln erfasst wird, so machen Käufer oft Ansprüche aus Täuschung geltend. Kann eine aktive Täuschung durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen nachgewiesen werden, so ist dieses Vorgehen erfolg versprechend. Häufiger sind jedoch die Fälle, bei denen keine aktive Täuschungshandlung vorliegt, der Käufer sich aber dennoch getäuscht fühlt, weil der Verkäufer ihn über wesentliche Probleme des gekauften Unternehmens nicht orientiert habe. Für den Fall, dass das Gericht das Schweigen des Käufers nicht als passive Täuschung qualifiziert, macht der Käufer oft auch noch einen Grundlagenirrtum geltend und versucht, den Vertrag aufzuheben, weil er sich über den betreffenden Sachverhalt geirrt hat.

Das Bundesgericht hat die Berufung auf Grundlagenirrtum und Täuschung durch Schweigen beim Unternehmenskauf bisher zwar in einzelnen Fällen unbedarfter privater Käufer zugelassen, um so das Fehlen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche beim Kauf einer Aktiengesellschaft zu kompensieren. Bei professionellen Käufern verfängt diese Argumentation aber meist nicht. Die Behauptung, dass ein grösseres Unternehmen das bei der Due Diligence und den Vertragsverhandlungen durch Anwälte und Investment Banker beraten worden ist, einer Täuschung oder einem Irrtum unterlegen sei, überzeugt Gerichte nur selten, da bei Transaktionen zwischen kommerziell erfahrenen Parteien letztlich der Grundsatz «buyer beware» gilt.

Durch die geeignete Gestaltung des Verkaufsprozesses können die Parteien rechtliche Auseinandersetzungen zu einem grossen Teil vermeiden:

Umfassende Due Diligence Wenn der Verkäufer dem Käufer eine umfassende Due Diligence erlaubt, ist es dem Käufer später praktisch unmöglich, Grundlagenirrtum oder Täuschung geltend zu machen, da ihm dann alle relevanten Aspekte des Unternehmens vor Vertragsabschluss bekannt gewesen sind. Meist können mit einer extensiven Due Diligence auch Zusicherungen und Garantien eingeschränkt werden, da Probleme, die offen gelegt werden, normalerweise im Kaufpreis berücksichtigt und nicht mehr durch Zusicherungen abgedeckt werden. Soweit sich in der Due Diligence Probleme zeigen, die nicht im Kaufpreis berücksichtigt werden, da ihre finanziellen Auswirkungen unklar sind, können diese durch Garantien abgedeckt werden, die das Risiko zwischen den Parteien klar verteilen und so unfruchtbaren Auseinandersetzungen vorbeugen. Für den Käufer hat eine umfassende Due Diligence dagegen den Vorteil, dass er Fehleinschätzungen des Kaufsobjektes und die damit verbundenen späteren Enttäuschungen vermeiden kann.

Klare vertragliche Regelung Um spätere Auseinandersetzungen zu verhindern, sollten die Zusicherungen, welche der Verkäufer abgibt, im Vertrag möglichst präzis formuliert werden; schwammige Kompromissformulierungen, die in den letzten Stunden hitziger Verhandlungen gefunden werden, führen später häufig zu ebenso hitzigen Auseinandersetzungen vor Gericht. Zusätzlich sollten auch die Rechtsfolgen einer Verletzung von Zusicherungen so klar formuliert werden, dass die Parteien die Ansprüche bei einer allfälligen Verletzung selbst klar berechnen können. Die Erfahrung zeigt, dass meist sehr rasch und ohne Prozessverfahren eine Einigung über Ansprüche gefunden werden kann, wenn beiden Parteien klar ist, wie der entsprechende Anspruch zu berechnen ist.

In der Prozesssituation Wenn die Parteien sich nach dem Vollzug eines Unternehmenskaufvertrages streiten, so empfiehlt es sich, die entsprechenden Ansprüche möglichst früh und aus einer objektiven Warte zu beurteilen: Die betroffene Partei sollte ihre Ansprüche durch einen Fachmann analysieren lassen, der keine emotionale Beziehung zur Transaktion bzw. zum Streitgegenstand hat, um ihre Position nüchtern einzuschätzen. Dieses Vorgehen bewahrt die Beteiligten vor unnützen Klagen, gibt aber auch eine vernünftige Basis für das richtige Verhalten in einem Prozess, falls dieser nicht zu vermeiden ist.