Nach einem Unternehmen oder einer Dienstleistung suchen die meisten Menschen per Suchmaschine, oft mit Google. Dabei sorgt der Algorithmus von Google für eine mehr oder weniger vorteilhafte Platzierung in den angezeigten Suchergebnissen. Auch können von Google ebenfalls angezeigte Rezensionen potentielle Kundinnen und Kunden stark beeinflussen.

Georg Gremmelspacher ist Anwalt in der Kanzlei Gremmelspacher Dauag Ruppanner in Basel und Mitglied bei GetYourLawyer. Er ist im Medienrecht wie auch im Vertragsrecht, im Mietrecht und im Arbeitsrecht tätig.

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Negative Rezensionen – sei es in Worten oder mit (wenig) Sternen – können ein Unternehmen massiv schädigen. Aber: Gegen negative Rezensionen im Internet vorzugehen ist nicht ganz einfach.

Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen wie Aktiengesellschaften oder GmbHs in ihren Persönlichkeitsrechten geschützt. Negative Rezensionen können die Persönlichkeitsrechte verletzen, etwa die Ehre. In der Schweiz schützt auf privatrechtlicher Ebene Art. 28 ff. ZGB vor Verletzungen der Persönlichkeit.

Nicht jede Kritik ist widerrechtlich

Was tun, wenn man als Unternehmen gegen negative Rezensionen vorgehen will? Wenn klar ist, wer die Rezension geschrieben hat, kann man die betreffende Person kontaktieren und versuchen, sie zu einer Löschung des Beitrages zu bewegen. Gelingt dies nicht, so kann vor dem Zivilgericht versucht werden, die Persönlichkeitsverletzung beseitigen zu lassen. 

Allerdings ist zu bedenken, dass nicht jede schlechte Rezension widerrechtlich und damit erfolgsversprechend einklagbar ist.

Zu prüfen ist – in krassen Fällen – auch eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Ist die Rezension anonym verfasst, kann versucht werden, die Person mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung ermitteln zu lassen.

Direkt zu Google?

Auch denkbar ist es, sich direkt an Google zu wenden. Es besteht die Möglichkeit, mit
Onlineformularen Beiträge zu melden und löschen zu lassen, wenn diese gegen die Richtlinien von Google verstossen (etwa diskriminierend oder beleidigend sind). Jedoch gibt es keine Garantie, dass Google überhaupt reagiert und anschliessend den Beitrag auch löscht.

Grundsätzlich kann bei einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB gegen «jeden, der an der Verletzung mitwirkt» vorgegangen werden. Dies bedeutet, dass auch ein Anbieter einer Plattform, ein Provider oder eine Suchmaschine mitverantwortlich gemacht werden könnte.

Google selber versteht sich allerdings als Dienstleister, der Inhalte von anderen sucht und sichtbar macht, schliesst aber die Verantwortung für Inhalte oder Rezensionen von Dritten aus. Immerhin: Sobald ein zivil- oder strafrechtliches Urteil vorliegt, kann dieses Google vorgelegt werden – dann wird gelöscht.

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