Dass die Begriffe «Sau-» und «Dreck-» gemäss Bundesgericht auch in Verbindung mit einer bestimmten Ethnie gebraucht werden dürfen, beunruhigt die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR). Derartige Äusserungen könnten sehr wohl als Angriff auf die Menschenwürde empfunden werden.

Das Bundesgericht hatte in einem Urteil festgehalten, den Ausdrücken «Sauausländer» und «Dreckasylant» fehle der Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion.

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Verschiedene Auffassungen

Damit liegt das Bundesgericht noch auf der Linie der EKR. In einem Bericht auf ihrer Webseite hält die Kommission fest, dass Diskriminierungen, die sich ausschliesslich auf die nationale Zugehörigkeit stützen, nicht von der Antirassismus-Strafnorm erfasst werden. Dasselbe gelte für die Kategorien «Ausländer» und «Asylbewerber».

Das Bundesgericht geht in seinem Urteil aber noch weiter: Die Bezeichnungen «Sau-» und «Dreck-» würden selbst in Verbindung mit einer bestimmten Ethnie keine Rassendiskriminierung darstellen. Ethnien, zu denen etwa Tamilen oder Norddeutsche zählen, werden wie Rassen und Religionen durch die Strafnorm vor Diskriminierungen geschützt.

Komission befürchtet Banalisierung

Diese Auslegung des Lausanner Gerichts beunruhigt die EKR. Die Begriffe «Sau-» und «Dreck-» von der Antirassismus-Strafnorm auszunehmen, führe zu einer «Banalisierung von rassendiskriminierenden Ausdrücken». Dies hielt die Vizepräsidentin der Kommission, Sabine Simkhovitch-Dreyfus, auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda fest.

Gemäss dem Bundesgericht handelt es sich bei derartigen Bezeichnungen um blosse Beschimpfungen, nicht aber um Angriffe auf die Menschenwürde. Damit sei der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt. Die Begriffe würden im deutschen Sprachraum seit jeher und verbreitet im Rahmen von Unmutsbekundungen verwendet.

Der Strafrechtsprofessor Gerhard Fiolka von der Universität Freiburg teilt die Auffassung des Bundesgerichts: Durch Begriffe wie «Drecks-», «Sau-» oder «Scheiss-» werde zwar ein sehr deutliches «Unwerturteil» über einen Menschen abgegeben. Es werde damit aber normalerweise nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Person minderwertig sei.

Unter Druck von rechts

Die Antirassismus-Strafnorm ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 1995 in Kraft. Unter der Führung der Schweizer Demokraten war gegen deren Einführung das Referendum ergriffen worden. In der Volksabstimmung sprachen sich im September 1994 dann aber 54,6 Prozent der Stimmenden für die Strafrechtsrevision aus.

Insbesondere vonseiten der SVP wurde seither verschiedentlich moniert, die Strafnorm schränke die in der Verfassung verankerte Meinungsäusserungsfreiheit zu stark ein. In seiner Funktion als Justizminister legte der damalige SVP-Bundesrat Christoph Blocher im Jahr 2007 Varianten vor, wie sich die Strafnorm abschwächen oder gar ganz streichen lasse. Der Gesamtbundesrat sah aber keinen Handlungsbedarf.

(sda/dbe)