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Finanzlexikon

Konkurs

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Definition

Unter einem Konkurs (lateinisch Concursus, „Zusammenlauf“) versteht man in der Schweiz eine Versammlung von Gläubigern zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners.

Hintergrund

Für den Fall, dass ein Unternehmen seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, ist der Verwaltungsrat aufgefordert, bei einem Richter ein Konkursverfahren einleiten zu lassen. Ein solches Verfahren kann aber auch direkt von einem Gläubiger, infolge eines Betreibungsverfahrens, ausgelöst werden. Wobei es jedoch in beiden Fällen weitreichende Konsequenzen für die Unternehmungsleitung und deren Belegschaft sowie Gläubiger, Lieferanten oder Kunden hat.

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Rechtsfolgen eines Konkurses

Wird ein Konkurs eröffnet, verliert die Geschäftsleitung das Recht, über alle Vermögenswerte zu verfügen. Denn diese Vermögenswerte fliessen nun in die Konkursmasse ein. Das Konkursamt bestimmt in der Folge deren Wert und übernimmt die Verwertung. Der daraus entstehende Erlös soll die Forderungen der Gläubiger befriedigen. Bei einem Konkurs werden die Gläubiger je nach Priorität in drei Klassen eingeteilt. Gläubiger erster Klasse sind zum Beispiel Angestellte mit ihren Lohnforderungen, Ansprüche von Versicherten aus der Unfallversicherung sowie pfandgesicherte Forderungen. Gläubiger zweiter Klasse sind zum Beispiel Beitragsforderungen der Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzversicherung sowie Alters- und Hinterlassenenversicherung. Gläubiger dritter Klasse sind alle restlichen Forderungen von Lieferanten oder Kunden. Ob die Unternehmer selbst als pfändbare Schuldner eingesetzt werden können, hängt von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens ab. Liegt bei einem Unternehmen eine juristische Person vor, wie dies zum Beispiel bei einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH der Fall ist, können die Schulden nur mit dem Unternehmen selbst in Zusammenhang gebracht werden. Das heisst, die restlich verbleibenden Schulden werden am Ende des Konkursverfahrens gelöscht. Bei einer natürlichen Person, zum Beispiel im Falle einer Einzelfirma, sind andere Regularien zu berücksichtigen. Denn diese Unternehmer müssen sowohl während des Konkursverfahrens als auch nach dem Abschluss selbst für die Schulden haften. Das heisst, die pfändbare Masse geht bis in das Privatvermögen. Das Vermögen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin sowie die Ersparnisse für die Pensionskasse bleiben aber unberücksichtigt.