Mit einem Einkauf in die Pensionskasse spart man Steuern – und bei einer geschickt ausgestalteten Vorsorgelösung auch AHV-Beiträge. Die gesamten freiwilligen Einzahlungen in die berufliche Vorsorge betragen mehrere Milliarden Franken pro Jahr: Ein Grossteil der Versicherten kennt und nutzt also die Vorteile eines Pensionskasseneinkaufs. Dieser verbessert die Altersleistung und gilt als sichere sowie rentable Kapitalanlage. Zudem ist ein Pensionskasseneinkauf von der Ertrags- und Vermögenssteuer befreit und reduziert so die Einkommenssteuer.

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Nicht nur Arbeitnehmer können die Steuervorteile der beruflichen Vorsorge nutzen, sondern auch Arbeitgeber. Firmen mit eigener Pensionskasse oder individuellen Vorsorgeplänen bei einer Sammelstiftung profitieren neben der Steuerersparnis noch von weiteren Vergünstigungen. Einzahlungen des Arbeitgebers in die Pensionskasse mit Vorsorgecharakter gelten als Geschäftsaufwand und unterliegen damit weder der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung noch der Arbeitslosenversicherung.

Das heisst, die Beiträge an all diese Einrichtungen können bei einem Pensionskasseneinkauf gespart werden – sie umfassen immerhin 12,1 Prozent des Bruttolohns. Voraussetzung dafür ist, dass die Einkäufe planmässig, also im Reglement vorgesehen sind. Man kann zum Beispiel analog zu den Leistungsprimatskassen im Reglement einer Beitragsprimatskasse festhalten, dass der Arbeitgeber 50 Prozent der Lohnerhöhung als Nachzahlung einkauft. Im Beitragsprimat werden die eingezahlten Beiträge dem Versicherten individuell gutgeschrieben, während im Leistungsprimat die Leistungen der Pensionskasse im Vordergrund stehen. Eine weitere Variante bildet ein jährlicher Fixbetrag, mit dem sich Arbeitgeber am Einkauf der Versicherten beteiligen.

Solche Lösungen können für den Arbeitgeber freilich teuer werden, weil sie alle Versicherten eines Vorsorgewerks einbeziehen. Um dies zu umgehen, werden Versichertenkategorien wie «Arbeitnehmer», «Kader» und «Geschäftsleitung» gebildet und mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen versichert.

Selbständige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können dank einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2008 einfacher AHV-Beiträge sparen: Denn die AHV muss die Hälfte des Einkaufsbetrags vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehen. Leider geschieht dies in den meisten Fällen noch nicht automatisch. Deshalb sollten Selbständigerwerbende die AHV-Beitragsverfügungen genau kontrollieren.