Mit Guthaben aus der beruflichen Vorsorge finanziertes Wohneigentum darf nach Jahren eigener Nutzung vermietet werden. Dabei müssen die vorbezogenen Mittel nicht an die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hat eine Beschwerde der Pensionskasse comPlan abgewiesen.

Im konkreten Fall kaufte eine Frau 2003 eine Eigentumswohnung und machte dafür einen Vorbezug von ihrem Pensionskassen-Guthaben in der Höhe von 60'000 Franken. Im Jahr 2016 zog die Frau zu ihrem Partner und vermietete ihre Wohnung. Der Mietvertrag konnte unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten aufgelöst werden.

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Als die comPlan, die Pensionskasse der Swisscom, den Wegzug der Frau und die Vermietung bemerkte, verlangte sie die vorbezogenen Gelder zurück. Sie begründete ihre Forderung mit einer Bestimmung aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Der entsprechende BVG-Artikel besagt, dass ein Vorbezug zurückbezahlt werden muss, wenn Dritten Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich gesehen einer Veräusserung gleichkommen.

Nicht mit Blick auf Investition bezogen

Die Vermietung, wie sie im vorliegenden Fall vereinbart wurde, kommt keiner solchen Veräusserung gleich, hat das Berner Verwaltungsgericht entschieden. Der Mietvertrag ändere oder belaste das Eigentum der Frau an der Wohnung nicht. Diese Sicht teilt das Bundesgericht.

In einer umfassenden Auslegung kommt die zweite sozialrechtliche Abteilung zum Schluss, weder der Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien zur Entstehung des Gesetzes würde sich ein Anhaltspunkt dazu finden, dass bei einer Vermietung der Vorbezug an die Pensionskasse zurückzuzahlen sei.

Zweck der Rückzahlungs-Regelung sei es, dass die Mittel der Vorsorge gebunden blieben, und dies sei bei einer Vermietung der Fall. Nicht im Sinne des Gesetzes wäre es gemäss Bundesgericht, wenn der Vorbezug von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition gemacht worden wäre. Dies sei vorliegend nicht so, weil die Eigentümerin jahrelang selbst in der Wohnung gelebt habe.

(Urteil 9C_293/2020 vom 1.7.2021)

(sda/gku)

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