Partnersalär. Ist ein Konkubinatspartner zur Hauptsache für den Haushalt zuständig und führt der andere Partner ein eigenes Geschäft, sollte eine gewisse Mitarbeit im Geschäft in Betracht gezogen werden. Durch die Lohnzahlung kann die Gesamtsteuerbelastung in der Regel gesenkt werden, zudem entstehen Vorteile im Vorsorgebereich.
Kinderbetreuung. Seit 2011 kann beim Bund ein Pauschalabzug von 10 000 Franken für die Fremdbetreuung von Kindern bis 14 Jahren geltend gemacht werden, wenn beide Eltern erwerbstätig sind oder der betreuende Elternteil krankheitshalber die Betreuung nicht übernehmen kann. Auch bei den kantonalen Steuern können 10 000 Franken abgezogen werden. Die Kosten müssen aber belegt werden. Wenn Verwandte die Betreuung übernehmen, müssen sie Rechnung stellen und das Einkommen versteuern.
Ehegattenunterhaltszahlungen. Aus Sicht des Leistenden sollte der nacheheliche Unterhalt als Rente bezahlt werden. Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sind beim Bund und in allen Kantonen beim Leistenden abzugsfähig, müssen dafür beim Empfänger versteuert werden. Einmalige Abfindungen dagegen sind nie abzugsfähig.
Mehr Platz, weniger Steuern. Sind die Kinder ausgezogen, wird Platz frei. Genauso wenn der Partner stirbt oder nach einer Scheidung. Der Eigenmietwert kann nun proportional um das nicht genutzte Zimmer verringert werden. Ein Zimmer mit mehr als 30 Quadratmetern gilt sogar als zwei Räume. Allerdings dürfen solche freien Räume nicht mehr genutzt werden.
Erwachsene Kinder in Ausbildung. Kinderabzug ist auch für erwachsene Kinder in Ausbildung möglich. Ein Alterslimit von 25 bzw. 26 Jahren kennen nur die Kantone TG, TI, ZH und GE. In vielen Kantonen besteht eine Einkommensgrenze des Kindes. Sie reicht von 10 000 Franken pro Jahr im Kanton TG bis zu 20 000 Franken im Kanton VS.
Schenkungen. Erhaltene grössere Schenkungen müssen versteuert werden. In manchen Kantonen betrifft das auch Schenkungen an Konkubinatspartner. Ein Ausweg ist, eine Immobilie in einem Kanton zu kaufen, welcher nur sehr geringe Steuersätze kennt oder gar keine Schenkunssteuer wie der Kanton Schwyz. Immobilien werden immer nach den Steuergesetzen des Standortkantons besteuert.
Vorzeitig einzahlen. Steuern schon vor dem im betreffenden Kanton geltenden Fälligkeitstermin bezahlen: Das gibt Zinsen, die höher sind als auf dem Bankkonto, meist zwischen einem und 2,5 Prozent. Aber mehr einzahlen, als die mutmassliche Steuerrechnung beträgt, gilt nicht.