Bekanntlich hat sich die Schweizerische Steuerkonferenz, das heisst die Vereinigung der kantonalen Steuerverwaltungen, mit den Wirtschaftsverbänden über die letzten Details beim neuen Lohnausweis 2005 geeinigt. Allerdings konnte bei der hohen Entschädigung für Privatfahrten mit dem Geschäftsauto keine eigentliche Milderung durchgesetzt werden. Den Kantonen wurde lediglich die Möglichkeit eingeräumt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu bewilligen. Der eidgenössische Harmonisierungsgedanke wurde damit quasi wieder über Bord geworfen.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Im aktualisierten und nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Musterspesenreglement, das von der Webseite der Steuerkonferenz (www.steuerkonferenz.ch) heruntergeladen werden kann, ist die umstrittene Einprozentregel jedenfalls unverändert enthalten. Deutlich kostengünstiger fahren diejenigen, die sich die Mühe nehmen, ein Bordbuch über die Privatfahrten zu führen. In diesem Fall müssen der Firma nur die tatsächlich gefahrenen Privatkilometer abgegolten werden, und zwar zum kostengünstigen Preis von 40 Rappen pro Kilometer.

Geschäftsfahrzeug (Grundsatz)

Mitgliedern der Geschäftsleitung kann ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt werden. Der Geschäftswagen kann auch privat genutzt werden. Im Lohnausweis wird ein entsprechender Hinweis angebracht. Die Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten werden von der Firma übernommen. Von den Mitarbeitenden selbst zu tragen sind die Benzinkosten, die ihnen bei ferienbedingten Autofahrten entstehen.

Für die Privatbenützung wird den Mitarbeitenden pro Monat ein Prozent des Kaufpreises (exklusive Mehrwertsteuer) im Lohnausweis (Bruttolohn) aufgerechnet, mindestens 150 Franken. Auf Grund dieser Vereinbarung werden in den persönlichen Steuereinschätzungen dieser Mitarbeitenden grundsätzlich keine Aufrechnungen mehr für den Privatgebrauch des Geschäftswagens vorgenommen; ein Arbeitswegabzug entfällt.

Variante Bordbuch

Mitgliedern der Geschäftsleitung kann ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt werden. Der Geschäftswagen steht ausschliesslich für Geschäftsfahrten zur Verfügung. Wird der Geschäftswagen ausnahmsweise für private Zwecke verwendet, hat der Mitarbeitende eine Kilometerentschädigung von 40 Rappen gemäss Bordbuch zu entrichten.