Der eben zugestellte Brief der Steuerverwaltung verunsichert Stefan Müller. Die Behörde fordert den Pensionär auf, detailliert über seine Wertschriftenhandelsaktivitäten Auskunft zu geben. Werden die Aktivitäten des Hobby-Börsianers als gewerbsmässig und nicht als privat taxiert, würde es für Müller teuer: Er stünde dann als «Quasi-Börsenhändler» da, der steuerlich und AHV-rechtlich wie eine Einzelfirma behandelt würde.

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Nicht nur Müller hat ein flaues Gefühl im Magen – in den vergangenen Monaten konnte an der Börse mit Aktien ein schönes Zubrot verdient werden. Erhalten nun Anleger reihum Post von der Steuerverwaltung? Eigentlich ist seit der Annahme der Kapitalgewinnsteuer-Initiative im Jahr 2001 ja alles geregelt: Private müssen weder Kapitalgewinne versteuern, noch können sie Verluste abziehen. Gleichzeitig bleiben alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar.

Doch so klar regelt die Steuerverwaltung das dann doch nicht. Auch wer die Kritierien in der Grafik (unter 'Downloads') nicht kumulativ erfüllt, gilt nicht automatisch als gewerbsmässiger Börsenhändler. Das leuchtet ein, denn bereits beim ersten Punkt, «Haltedauer der veräusserten Wertschriften von mindestens sechs Monaten», dürften Privatanleger leer schlucken. Eine in jedem Fall so lange Haltedauer ist nicht praxisnah. Das sieht auch der BILANZ-Steuerexperte Werner Räber von Dr. Thomas Fischer & Partner so.

Bankhändler unter Beobachtung

Räber kann verunsicherte Privatanleger ein Stück weit beruhigen: «Mir sind keine Fälle bekannt, wo die Behörden Pensionäre, die ihr Vermögen selbst verwalteten, als gewerbsmässige Wertschriftenhändler eingestuft haben, selbst dann nicht, wenn ihr Depot millionenschwer war.» Heikler sei es allerdings, wenn es sich im Fall der Privatanleger um ehemalige Bankhändler oder Hedge-Fund-Manager handle, die zwar keiner Erwerbsarbeit mehr nachgingen, aber grosse Vermögen besässen und diese täglich umschichteten.

Die Gewerbsmässigkeit werde auch im Fall des Einsatzes von Derivaten schneller festgestellt oder wenn die Einsätze fremdfinanziert seien, führt Räber aus. In diesen Fällen bleibe eigentlich nicht mehr viel anderes übrig, als die Handelsaktivitäten der entsprechenden Personen in eine GmbH überzuführen.