Die Überführung von Liegenschaften ins Privatvermögen, die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes oder die Erbteilung brachten bisher für Einzelfirmen und Personengesellschaften beinahe unlösbare Probleme mit sich. Die Unternehmenssteuerreform II führt für die genannten Fälle einen Steueraufschub ein und wird damit viele Unternehmen von einigen Steuersorgen befreien. Das Gleiche gilt für die Liquidation einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die dabei realisierten stillen Reserven haben neu Vorsorgecharakter, was zu einer milderen Besteuerung führt. Das Steuerprivileg bei Liquidationen umfasst die Summe der in den beiden letzten Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven. Diese werden neu getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, womit zumindest bei kleineren Gewinnen ein Progressionsvorteil entsteht. Interessant ist aber vor allem, dass Einkäufe in die berufliche Vorsorge vom Liquidationsgewinn in Abzug gebracht werden können. Verzichtet man auf einen Einkauf, trotz nachweisbarer Deckungslücke, so unterliegt der Liquidationsgewinn im Umfang dieser Deckungslücke der gleichen Steuerlast wie eine Kapitalleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung. Beim Bund beträgt der Steuertarif dabei ein Fünftel des ordentlichen Satzes.
Die Regelungen über die steuerprivilegierte Liquidation von Einzelfirmen und Personengesellschaften wie auch für die übrigen genannten Neuerungen treten aber erst 2011 in Kraft. Wenn wesentliche stille Reserven vorhanden sind, lohnt sich aufschieben. Da der Firmeninhaber im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe das 55. Altersjahr vollendet haben muss, kann auch das ein Grund sein, die Liquidation seiner Firma einige Jahre hinauszuzögern.