Der Alterswohnsitz in südlichen Nachbarländern oder in tropischen Ferienregionen wird immer beliebter. Oft werden aber die heimatlichen Zelte nicht völlig abgebrochen – in den heissesten Monate ziehen sich viele in die Schweiz zurück. Gerne geniesst man während einiger Zeit wieder das luxuriöse Einfamilienhaus oder die Attikawohnung, die man zu diesem Zweck behalten hat.

In den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird regelmässig festgelegt, dass derjenige Staat besteuern darf, in dem sich der ständige Wohnsitz befindet. Verfügen Sie in beiden Vertragsstaaten über einen solchen, gelten Sie dort als ansässig, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben. Und damit ist nun vieles nicht mehr so klar, denn der Ort des Lebensmittelpunkts lässt sich nicht mathematisch exakt bestimmen.

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Wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, wird auf Grund diverser Indizien festgestellt: Wohnsituation, Aufenthaltsdauer, soziale Aktivitäten, Vereinsmitgliedschaften oder gar öffentliche Ämter. Das grosszügige Einfamilienhaus in der Schweiz, verglichen mit dem Einzimmerstudio an der Costa Blanca, spricht eher für einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, und auch der ganzjährig in der Schweiz eingelöste Personenwagen ist steuerlich nicht förderlich. Im Streitfall scheuen sich die Steuerbehörden nicht, Ihren Postboten zu befragen. Bestellen Sie deshalb Tageszeitungen und andere periodische Publikationen ab. Regelmässig vorzulegen ist auch die detaillierte Telefonrechnung, weshalb Sie den Festnetzanschluss aufgeben und nur mit Ihrem Handy telefonieren sollten. Nicht ungefährlich sind schliesslich die Nachbarn, die bekanntlich oft mehr sehen, als einem lieb sein kann. Sammeln Sie darum die nötigen Belege, um Ihren Auslandaufenthalt auch beweisen zu können. Dazu gehören auch Flugbillette, Hotelrechnungen und Kreditkartenbelege.

Hat die Schweiz mit Ihrer Wahlheimat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, wird die Sache noch brenzliger. Für die Schweiz kommt dann das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zum Tragen. Demzufolge wird jemand hier bereits dann steuerpflichtig, wenn er sich im Kalenderjahr über 90 Tage in der Schweiz aufhält. Wird eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sind es gar nur 30 Tage. Ohne Staatsvertrag kann die doppelte Besteuerung durchaus Realität werden, weshalb bei einem Wohnsitz ausserhalb Europas und vor allem in Drittweltländern Vorsicht geboten ist.

Selbst wenn Sie es geschafft haben, dass Ihre Wahlheimat als neuer Wohnsitz anerkannt wird, ist in der Schweiz steuerlich oft noch nicht alles im Reinen. Bei hohen Liegenschaftserträgen nützt der Wohnsitz im Ausland wenig, weil Immobilien immer am Lageort besteuert werden, und zwar zum Tarif des weltweiten Einkommens. Gleiches gilt für Inhaber von Einzelfirmen, da Einkommen und Vermögen von Unternehmen nur am Firmensitz besteuert werden.

Dem Fiskus auch nicht entrinnen kann der Inhaber einer Schweizer Aktiengesellschaft, die regelmässig Dividenden ausschüttet. Auf diesen werden bei uns 35 Prozent Verrechnungssteuer erhoben, die sich, gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Ausland nur dann zurückfordern lässt, wenn die Dividenden dort versteuert werden. Nur ist das meistens die teurere Lösung. Die Schweizer Verrechnungssteuer oder ausländische Quellensteuern schmälern aber auch Aktien- und Obligationenerträge, weshalb bei einem Auslandwohnsitz diesem Punkt bei der Vermögensanlage die gebührende Beachtung zu schenken ist.

Bei Immobilien gibt es gewisse Planungsmöglichkeiten. Wollen Sie in der Schweiz keine Steuererklärung mehr einreichen, können Sie Einkommen und Vermögen aus der Schweizer Liegenschaft freiwillig je zum Maximalsatz versteuern. Schuldzinsen und Schulden auf dieser Liegenschaft bleiben dann unberücksichtigt, weshalb diese Lösung nicht die günstigste ist. Sie können die Liegenschaft aber auch in eine AG oder GmbH einbringen. Steuerpflichtig ist dann nur diese, und Sie können etwa Ihr Einfamilienhaus von der Gesellschaft mieten.

Solche einschneidende Vermögensumstrukturierungen wollen aber gut überlegt sein. Meistens ist es vorteilhafter, Immobilien nicht über eine Firma, sondern privat zu halten. Immerhin hat eine Gesellschaft den zusätzlichen Vorteil, dass Sie etwa das Auto über die Firma einlösen können. Ohne Wohnsitz ist dies nämlich unmöglich. Bei der Krankenkasse lässt sich das Problem des fehlenden Wohnsitzes jedoch auch mit einer AG oder einer GmbH nicht beseitigen. Je nach persönlicher Einkommens- und Vermögenssituation ist somit schliesslich eine gut geplante Schweizer Lösung besser als eine komplizierte und wacklige Auslandlösung.

Werner Räber

BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar-Sihlbrugg, www.dr-fischer-partner.ch