Die steuerliche Behandlung von Anlagefonds ist sehr komplex und kann je nach Produkt und sogar je nach Kanton sehr unterschiedlich ausfallen. Als Anleger sind Sie deshalb gut beraten, wenn Sie sich von der Bank ein Steuerverzeichnis erstellen lassen, auch wenn sich die Banken dies fürstlich entgelten lassen. Das Steuerverzeichnis enthält den massgebenden Vermögenssteuerwert und die entsprechende Ertragskomponente der einzelnen Fonds. Sofern Sie Ihr Wertschriftenverzeichnis eigenhändig erstellen, müssen Sie sich selber um die entsprechenden Werte kümmern, wobei diese für ausländische Fonds nicht immer erhältlich sind. Überdies kommen momentan noch kantonale Unterschiede dazu, da zum Beispiel Bern und Graubünden die luxemburgischen Sicav-Fonds abweichend vom Bund behandeln.

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Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), welches das bestehende Anlagefondsgesetz (AFG) realistischerweise frühestens ab dem 1. Januar 2007 ablösen wird, werden auch die Besteuerungsmodalitäten für gewisse Fonds ändern. Zum einen werden dann die ärgerlichen kantonalen Unterschiede bei der Besteuerung der Sicav-Fonds verschwinden. Zum anderen wird das KAG aller Voraussicht nach neu die schweizerischen Investmentgesellschaften den Anlagefonds gleichstellen, womit die Kapitalgewinne in diesen Gesellschaften nicht mehr der Gewinnsteuer und ausgeschüttete Gewinne nicht mehr der wirtschaftlichen Doppelbelastung unterliegen.

Die in Vertragsform ausgestalteten schweizerischen Anlagefonds haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Aus fiskalischer Sicht werden sie als transparent angesehen, das heisst, der Fonds selber unterliegt keiner Besteuerung. Vermögen und Erträge werden ausschliesslich und direkt beim Anleger besteuert. Die Rückgabe der Anteile an die Fondsleitung ist entsprechend steuerfrei. Zumindest gilt dies für die gängigen Ausschüttungs- und Thesaurierungsfonds (wieder investierende Fonds). Eine Ausnahme von dieser Regel sind die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, die selber Steuersubjekt sind, sowie je nach Kanton die weit verbreiteten luxemburgischen Sicav-Fonds.

Alle Ausschüttungen der Fonds unterliegen grundsätzlich beim Anleger der Einkommenssteuer. Steuerpflichtig ist derjenige Anleger, der den Titel am Tag der Ausschüttung besitzt. Insbesondere reine oder gemischte Obligationenfonds führen somit zu höheren Einkommenssteuern. Werden beim Ausschüttungsfonds jedoch Kapitalgewinne mit einem separaten Coupon ausgeschüttet, so sind diese für private Investoren steuerfrei.

Thesaurierungsfonds schütten die erzielten Erträge und Kapitalgewinne nicht aus, sondern reinvestieren sie. Dennoch werden die anteiligen Erträge – nicht jedoch die Kapitalgewinne – bei Anteilsinhaberinnen und -inhabern als fiktive Ausschüttungen besteuert. Die jeweils mit Stichtag 1. Januar von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) veröffentlichte Kursliste bestimmt für die in der Schweiz registrierten Wertzuwachsfonds denjenigen Teil des zurückbehaltenen Ertrags, der als fiktives Ausschüttungseinkommen zu versteuern ist. Steuerpflichtig ist jener Anleger, der den Titel am Tag des Geschäftsabschlusses des Fonds besitzt.

Bei der direkten Bundessteuer und in 24 Kantonen werden die Sicav-Fonds zu Steuerzwecken nicht wie Aktiengesellschaften, sondern wie Anlagefonds behandelt. Dies mit der oben beschriebenen Konsequenz, dass die Erträge sowohl bei ausschüttenden wie auch bei thesaurierenden Fonds periodisch steuerlich erfasst werden. Dafür ist die Rückgabe der Fondsanteile steuerfrei.

Bekanntlich folgten noch bis vor kurzem fünf Kantone bezüglich Qualifikation von Sicav-Fonds in steuerlicher Hinsicht nicht der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Heute sind es lediglich noch die Kantone Bern und Graubünden, die Sicav-Fonds gleich wie Schweizer Aktiengesellschaften behandeln. Appenzell Ausserrhoden (seit 2001), St. Gallen (seit 2003) und Zürich (ab 2005) haben inzwischen die Praxis des Bundes übernommen. Für den Anleger liegt der Vorteil der vom Bund abweichenden Rechtspraxis darin, dass ihm keine fiktiven Ausschüttungen unterstellt werden und die im Fonds einbehaltenen Zins- und Dividendenerträge kantonal nicht als Einkommen versteuert werden müssen. Dafür wird die Rückgabe der Fondsanteile an die Fondsleitung als Teilliquidation angesehen und der Verkaufserlös als Einkommen erfasst. Steuerpflichtige in den Kantonen Bern und Graubünden müssen deshalb darauf achten, dass sie Anteile an Sicav-Fonds direkt an der Börse steuerfrei verkaufen und nicht an die Fondsleitung zurückgeben.

Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer macht die Schweiz grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Anlagen in einen schweizerischen oder in einen ausländischen Anlagefonds. Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge sind in beiden Fällen einkommenssteuerpflichtig, Kapitalgewinne sind steuerfrei.

Werner A. Räber, BILANZ-Steuerexperte, geschäftsführender Partner der Dr. Thomas Fischer & Partner AG, Baar, www.dr-fischer-partner.ch