Unfallversicherung
– Obligatorisch ist ein Jahreslohn bis 126 000 Franken versichert.
– Wer in der Ausbildungszeit einen Unfall erlitten hat, sollte beachten, dass bei einem späteren Rückfall grundsätzlich die damalige Versicherung die Heilkosten bezahlt. Ein Erwerbsausfall ist möglicherweise nicht versichert.
– Wie Ehepartner haben auch eingetragene Partner Anspruch auf eine Rente, nicht aber nicht eingetragene Konkubinatspartner.
– Die maximale Rente der Unfallversicherung beträgt 70 Prozent des versicherten Lohnes. Zusammen mit IV-Rente und allfälliger Rente der Pensionskassen werden bis zu 90 Prozent des versicherten Lohnes bezahlt.
– Während die IV eine Invalidenrente erst ab 40 Prozent Erwerbsunfähigkeit vorsieht, wird bei der Unfallversicherung bereits ab einer Erwerbseinschränkung von 10 Prozent eine Rente gewährt.
– Erwerbstätige Rentner sind durch den Arbeitgeber gegen Unfall zu versichern. Prämienpflichtig ist der gesamte Lohn.
– Im AHV-Alter wird die Unfallrente unverändert weiterbezahlt, was in der Regel zu einer höheren Leistung führt als bei normalen Altersrenten.
– Wer nicht erwerbstätig ist, ist automatisch durch die Krankenkasse gegen Unfall versichert. Die Prämie für diese Zusatzversicherung ist ab dem Monat nach Ende der Erwerbstätigkeit geschuldet – allerdings nur für die Heilungskosten. Einkommenslücken müssen zusätzlich versichert werden.
– Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bleibt die Unfallversicherung noch 30 Tage bestehen. Gegen eine geringe Prämie kann die Deckung bis auf 180 Tage verlängert werden.
– Betriebe, die keine Unfallversicherung finden, können bei der von Allianz verwalteten Ersatzkasse versichert werden.
Kollektives Krankentaggeld
– Angestellte, die mehr als 180 Tage krank sind, können entlassen werden. Die Lohnfortzahlung durch die kollektive Taggeldversicherung kann unter Umständen ebenfalls enden.
– Besteht eine Versicherung mit drei Tagen Wartefrist, erfolgt bei Krankheit in den ersten zwei Tagen unter Umständen keine Lohnzahlung.
– Bei erwerbstätigen Rentnern ist der volle Lohn prämienpflichtig.
– Der Kollektiv-Vertrag sollte nach dem Volldeckungsprinzip abgeschlossen werden, damit auch Krankheiten, die bereits vor Vertragsbeginn bestanden haben, versichert sind. Zudem sollten Lohnbestandteile wie Kinderzulagen eingeschlossen werden.
– Die Dauer der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankheit richtet sich nach dem Gesamtarbeitsvertrag oder mindestens nach der Anzahl Dienstjahre gemäss einer regionalen Skala. Wer in den ersten vier Monaten einer Anstellung erkrankt, erhält unter Umständen gar keine Lohnfortzahlung, im ersten Dienstjahr nur während dreier Wochen. Nach zehn Dienstjahren gibt es je nachdem noch immer nur während 13 Wochen eine Lohnfortzahlung.
– Wer die Firma verlässt, kann ohne Gesundheitsprüfung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung übertreten, wo die Prämien allerdings deutlich höher sind.