Problematisch für viele Unternehmen sind Rechtsunsicherheiten, wie sie bisher bei manchen steuerlichen Aspekten der beruflichen Vorsorge bestanden haben. Die Frage, ob ein Vorsorgeplan in der beruflichen Vorsorge zugelassen und damit von den Steuern absetzbar ist, wurde von den Behörden willkürlich und noch dazu von Kanton zu Kanton unterschiedlich behandelt. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) setzt dem ein Ende. Denn es hat nun das dritte Verordnungspaket zur 1. BVG-Revision in die Vernehmlassung gegeben. Dessen Bestimmungen regeln die steuerlichen Aspekte der beruflichen Vorsorge klar, und für Arbeitgeber und Versicherte besteht dann endlich auch in diesem Bereich Rechtssicherheit.

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Das BSV hat für zahlreiche Punkte Regelungen getroffen, die im Zuge des Vernehmlassungsverfahrens noch angepasst werden dürften. Die wichtigsten Punkte:

Angemessenheit der Vorsorge

Bisher haben die meisten kantonalen Steuerbehörden den Aufwand von Unternehmen für die berufliche Vorsorge auf 20 Prozent der Lohnsumme limitiert. Man wollte damit steuerlich optimierte Gewinnabschöpfungen in Form von überhöhten Pensionskassenbeiträgen verhindern. Der Aufwand in den meisten staatlichen Pensionskassen lag im Gegenzug weit über der magischen 20-Prozent-Grenze. Das wurde von den Beamten schlicht ignoriert. Hier sieht das BSV nun eine einheitliche Regelung vor, die für alle Steuerbehörden verbindlich ist. Die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern dürfen demnach 30 Prozent des Einkommens betragen. Diese Grenze soll dann auch für Selbstständigerwerbende gelten und liegt damit deutlich über der Säule 3a, in der nur 20 Prozent zugelassen sind. Bei einer so genannten Leistungsprimatsversicherung dürfen die Leistungen 70 Prozent des letzten Einkommens nicht übersteigen.

Einkauf in vorzeitigen Altersrücktritt

Wer sich vorzeitig pensionieren lässt, muss eine reduzierte Rentenleistung in Kauf nehmen. Für diese Einbussen will das BSV eine Ausgleichsmöglichkeit schaffen. Wenn eine Frühpensionierung angestrebt wird, kann ein zusätzlicher Einkauf unabhängig von den herkömmlichen Einkäufen der vergangenen Beitragsjahre getätigt werden. Damit wird neben dem verbesserten Renteneinkommen auch eine Möglichkeit zur Steuerersparnis eröffnet.

Kollektivität Bisher konnten nur für so genannte Kollektive (Gruppen) unterschiedliche Versicherungspläne vorgesehen werden. Die Kriterien für die Definition des Kollektivs werden vom BSV nun einheitlich geregelt. Es sind dies Alter, Funktionsstufen, Hierarchiestufen, Dienstjahre, Beitragsjahre und das Lohnniveau. Neu wird auch eine einzelne Person als Kollektiv toleriert, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist (virtuelle Kollektivität). Dies gilt zum Beispiel bei einem Geschäftsleiter.

Wahl zwischen Vorsorgeplänen

Gemäss BSV dürfen Pensionskassen zudem innerhalb des gleichen Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne für ihre Versicherten zur Auswahl anbieten. Innerhalb eines Kaderplanes lassen sich also unterschiedliche Vorsorgepläne abbilden. Dabei muss der Beitragssatz des Arbeitgebers immer gleich hoch sein, während die Versicherten individuelle Beitragshöhen wählen können, die ihrer Lebenssituation entsprechen.

Wahl zwischen Anlagestrategien

Das BSV gesteht den Versicherten nur bei so genannten nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen eine Wahl zwischen unterschiedlich riskanten Anlagestrategien zu – und dort nur für Lohnteile über 116 000 Franken. Faktisch sind dies Kaderversicherungen, in denen der Versicherte wählen kann, wie sein Vorsorgekapital angelegt wird. Er kann sich zum Beispiel für einen höheren Aktienanteil entscheiden. Damit wird der unterschiedlichen Risikobereitschaft der Versicherten Rechnung getragen und der Trend zur Individualisierung der beruflichen Vorsorge weitergeführt.

Einhaltung des Versicherungsprinzips

Das so genannte Versicherungsprinzip schliesst reine Sparpläne aus. Die Risiken Tod und Invalidität müssen auch abgedeckt sein, um im Vorsorgefall die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Gemäss BSV-Vorlage müssen mindestens zehn Prozent aller Beiträge dafür aufgewendet werden. Das heisst, es können maximal 90 Prozent der Beiträge in die Sparbildung fliessen.

Vorzeitige Pensionierung

Eine vorzeitige Pensionierung soll künftig frühestens ab Alter 60 möglich sein; heute liegt das Frühpensionierungsalter oft bei 55 Jahren. Diese Einschränkung wird im Kommentar des BSV mit der demografischen Entwicklung und der Tendenz zur Erhöhung des Rentenalters begründet. Solche Entwicklungen sind unbestritten, allerdings ist die Begrenzung der vorzeitigen Pensionierung volkswirtschaftlich schädlich. Restrukturierungen von Unternehmungen mittels vorzeitiger Pensionierungen wären dann nicht mehr möglich. Dies würde einen Wettbewerbsnachteil für schweizerische Firmen darstellen und den sozial abgefederten Stellenabbau behindern. Zweifellos wird dieser Punkt in der Vernehmlassung am härtesten kritisiert werden; das Maximum der Kompromisse dürfte wohl bei Alter 55 liegen.

Barauszahlung für Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbenden will das BSV künftig einen einmaligen Vorbezug ihres Vorsorgekapitals für Investitionen in den Betrieb gewähren. Dabei kann das gesamte angesparte Kapital bezogen werden, jedoch nur bis drei Jahre vor der Pensionierung. Damit sollen die Selbstständigerwerbenden bei der Finanzierung betriebserforderlicher Investitionen unterstützt werden.

Einkauf für Zuzüger aus dem Ausland

Bisher konnten sich Zuzüger aus dem Ausland voll in die berufliche Vorsorge einkaufen und sich das gesamte Vorsorgekapital bar ausbezahlen lassen, wenn sie nach beispielsweise fünf Jahren die Schweiz wieder verliessen. Es wurde nur mit einer moderaten Quellensteuer belastet, die überdies teilweise auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgefordert werden konnte. Diese Missbräuche unterbindet das BSV, indem es vorschreibt, dass in den ersten fünf Jahren nach Zuzug der jährliche Einkauf maximal ein Fünftel des versicherten Lohnes betragen darf.

Einkäufe von Selbstständigerwerbenden

Selbstständigerwerbende können auch der Pensionskasse ihres Personals beitreten. Der Vorteil gegenüber der Säule 3a lag bisher darin, dass man sich in der beruflichen Vorsorge rückwirkend für die nicht versicherten Jahre einkaufen konnte. Neu darf man zudem 30 Prozent des Lohnes für die berufliche Vorsorge aufwenden, während die Säule 3a auf 20 Prozent beschränkt ist. Selbstständigerwerbenden, die einer Pensionskasse beitreten und früher eine so genannte grosse Säule 3a besassen, wird bei einem allfälligen Einkauf ein Anteil der Säule 3a angerechnet.

Maximal versicherter Lohn

Die in der 1. BVG-Revision vorgesehene Lohnlimite von Topverdienern (774 000 Franken) gilt gemäss Verordnungsentwurf für die Gesamtheit aller Löhne. So schafft das BSV die gewünschte Rechtssicherheit, ohne komplizierte Regelungen einzuführen. Das allein ist dem Verantwortlichen schon als Meisterleistung anzurechnen, aber auch die Inhalte des Verordnungsentwurfs sind eine Verbesserung für Arbeitgeber und Versicherte. Sicher wird das Vernehmlassungsverfahren noch weitere Anpassungen bringen. Doch die
Unternehmen und Versicherten können der Inkraftsetzung dieser Verordnung per 1. Januar 2006 mit Freude entgegensehen.