Versicherte können mit einem Pensionskasseneinkauf vorhandene Beitragslücken schliessen und ihre eigenen Altersleistungen bis zur maximalen Höhe aufstocken. Zudem sind die steuerlichen Vorteile sehr attraktiv und bringen erhebliche Einsparungen.

Um die Leistungen für die Hinterbliebenen aufzubessern, ist der Pensionskasseneinkauf in den meisten Fällen allerdings ungeeignet. Die Berechnung und Finanzierung der Leistungen für die Hinterbliebenen basiert nämlich auf anderen Grundlagen als die der Altersrenten. Im Todesfall wird zur Finanzierung der Hinterlassenenrenten das vorhandene Alterskapital herangezogen. Persönliche Einkäufe gehören zu diesem Alterskapital und gehen so «verloren».

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Dadurch, dass der Einkauf in die Pensionskasse das Vorsorgekapital erhöht, reduziert er automatisch den Finanzierungsbedarf aus der Todesfallversicherung. Dies führt im besten Fall zu tieferen Risikoprämien. Da der Arbeitgeber mindestens die Hälfte an den Prämien bezahlt, profitiert er auch davon – zulasten des Versicherten.

Nur wenige Pensionskassen gewähren Ausnahmen und erstatten im Todesfall die persönlichen Einkäufe zusätzlich zurück. Die Stiftungsräte und Vorsorgekommissionen können allerdings das Reglement dahingehend ändern, dass persönliche Einkäufe im Todesfall zusätzlich zu den Hinterlassenenleistungen ausbezahlt werden.