Die wenigsten Versicherten verbringen ihr gesamtes Arbeitsleben in ein und demselben Unternehmen. In der Schweiz finden etwa fünfmal so viele Stellenwechsel wie Pensionierungen statt. Somit ist die häufigste Leistung in der beruflichen Vorsorge nicht die Renten- oder die Kapitalauszahlung, sondern die Abwicklung der Freizügigkeitsfälle. Deshalb sollten die Versicherten bei der Beurteilung ihrer Pensionskasse die voraussichtliche Altersleistung nicht überbewerten. Denn vor allem in jungen Jahren ist die Freizügigkeitsleistung beim Stellenwechsel das entscheidende Kriterium.

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Besonders wichtig ist es hier, zwischen den sogenannten Beitrags- und Leistungsprimatskassen zu unterscheiden. Das Beitragsprimat kann man mit einem Sparheft vergleichen. Im Freizügigkeitsfall werden die verzinsten Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparprämien sowie die eingebrachte, verzinste Freizügigkeitsleistung ausbezahlt. Interessant für den Versicherten sind folglich die Höhe der Sparprämie und die Frage, welchen Anteil davon der Arbeitgeber übernimmt. Je nachdem, wie viel Freizügigkeitskapital eingebracht wird, ist auch der Zinssatz bedeutungsvoll. Denn je höher der Zins während der Beitragsdauer, desto grösser ist die spätere Austrittsleistung.


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Im Leistungsprimat gelten komplexere Regeln für die Freizügigkeitsleistung. Denn hier wird die Altersrente als Prozentsatz des versicherten Lohnes definiert. Die Freizügigkeitsleistung ist ein Anteil des sogenannten Barwerts der bereits erworbenen Leistungen. Dieser proportionale Barwert wird mittels einer versicherungstechnischen Tabelle ermittelt. Er ist jedoch bis zum Alter 45 sehr tief. Deshalb muss bei der Freizügigkeitsleistung ein Mindestbetrag ausbezahlt werden. Dieser umfasst die bereits eingebrachte, verzinste Freizügigkeitsleistung und die eigenen Beiträge mit einem Zuschlag von vier Prozent pro Altersjahr. Der Zuschlag beginnt ab Alter 20 und beträgt maximal 100 Prozent. Im Alter 40 zum Beispiel hat man als Mindestbetrag 180 Prozent der eigenen Beiträge zugut.

Dies zeigt klar, dass das Leistungsprimat für jüngere Versicherte im Freizügigkeitsfall immer noch beträchtliche Verluste bringt. Speziell wenn der Arbeitgeberanteil höher ist als der Arbeitnehmeranteil. Vor dem Alter 45 ist der Austritt aus einer Leistungsprimatskasse ein schlechtes Geschäft. Anders sieht es ab Alter 55 aus: Hier profitiert man überproportional, die Freizügigkeitsleistung ist sogar höher, als es die einbezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträge sind. Die «Idealkarriere» in der beruflichen Vorsorge verläuft bis zum Alter 45 in einer Beitragsprimatskasse und dann in einer Leistungsprimatskasse.

Auch im Pensionierungsfall ist das Leistungsprimat vorteilhaft, weil es eine Rente in Prozent des versicherten Lohnes garantiert. Dies erspart den Versicherten auch die Sorge um weitere Absenkungen des Rentenumwandlungssatzes oder niedrige Zinsen. Denn die Leistungsprimatskasse trägt das gesamte finanzielle Risiko. Die steigende Lebenserwartung und tiefere Vermögenserträge machen sich im Leistungsprimat dafür mit höheren Beiträgen bemerkbar.

Im Beitragsprimat entscheidet der gültige Umwandlungssatz zum Pensionierungszeitpunkt über die Rentenhöhe. Mit diesem Faktor wird das Alterskapital in eine Rente umgewandelt. Je höher der Umwandlungssatz, desto höher ist die Rente. Bei älteren Arbeitnehmern mit viel Kapital hat auch der Zins grosse Auswirkungen. Nicht grundlos gilt der Zins als der dritte Beitragszahler.

Interessant für Versicherte – vor allem bei langfristiger Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse – ist auch ein hoher Deckungsgrad. Denn je mehr Reserven vorhanden sind, umso eher werden an die Versicherten Überschüsse verteilt oder wird ein Teuerungsausgleich gewährt. Unterschiede bei den Pensionskassen gibt es auch bei den Möglichkeiten der Frühpensionierung und allfälligen Vergünstigungen dafür. Grundsätzlich möglich ist die vorzeitige Pensionierung heute bei fast allen Pensionskassen. Entscheidend ist vielmehr, wie stark die Rente in dem Fall gekürzt wird. Vorteilhaft sind Pensionskassen, die während der vorzeitigen Pensionierungszeit eine unentgeltliche AHV-Überbrückungsrente gewähren.

Ein weiteres Beurteilungskriterium ist die Höhe der Leistungen bei Tod und Invalidität. Zeigen sich hier Vorsorgelücken, muss man sie durch private Versicherungen decken. Besonders attraktiv für Konkubinatspartner ist eine Pensionskasse, die auch Lebenspartnerrenten gewährt.

Natürlich sind für den Versicherten auch die Kosten für seine Vorsorge relevant. Allerdings spielen die viel diskutierten Verwaltungskosten hier eine untergeordnete Rolle. Wirklich entscheidend sind die Risikoprämien und wie hoch der Arbeitgeberanteil daran ist. Die Absicherung der Risiken Tod und Invalidität kostet bei mittleren Löhnen nämlich etwa zehnmal so viel wie die Verwaltung.