Seit Anfang Jahr gibt es ein lückenloses Zentralregister für Vermögen bei den rund 50 Freizügigkeitseinrichtungen für Pensionskassengelder. Gemäss Insidern könnte das für viele Versicherte eine unangenehme Überraschung bedeuten. Besonders für jene, die einen Teil der Vorsorgegelder vor einer Scheidung absichtlich bei einer Freizügigkeitseinrichtung «vergessen», um ihn nicht mit dem Ehepartner teilen zu müssen.

Bei einem Stellenwechsel können Arbeitnehmer die Pensionskasse ihres alten Arbeitgebers anweisen, ihre Freizügigkeitsleistung auf zwei verschiedene Konten bei (unterschiedlichen) Freizügigkeitseinrichtungen zu überweisen. Beim Eintritt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers geben sie dann unter Umständen lediglich das eine Konto an; dasselbe tun die Versicherten vor dem Scheidungsrichter, wenn er nach den vorhandenen Vorsorgegeldern fragt. In Zukunft wird der Richter aber einfach beim zentralen Register nachfragen können und sämtliche Vorsorgegelder entdecken.

Das droht auch jenen, die aus anderen Gründen nicht ihre gesamten Vorsorgegelder zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen wollen, beispielsweise weil die neue Pensionskasse in Schieflage ist.

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