Zur Überbrückung akuter Arzneimittelengpässe haben die Kantonsapothekerinnen und -apotheker der Schweiz gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit und Swissmedic vereinbart, den Begriff «Notfall» in Artikel 49 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vorübergehend auszuweiten. Damit können in der Schweiz nicht zugelassene oder nicht verfügbare Arzneimittel, die dringend benötigt werden, von Medizinalpersonen auch dann eingeführt und kurzfristig gelagert werden, wenn sie nicht nur für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten vorgesehen sind.
Pädiatrie am stärksten betroffen
Dies wirke sich insbesondere auf die Situation in der Pädiatrie aus, da kindgerechte Medikamente besonders häufig von Lieferengpässen betroffen seien, teilte das Bundesamt für Gesundheit mit. Die Massnahme erlaube es, rasch und rechtskonform auf akuten Bedarf zu reagieren, damit unter anderem kranke Kinder nicht auf benötigte Medikamente warten müssten.
Die neue Regelung sei eine Übergangslösung und gelte bis zum Inkrafttreten der laufenden gesetzlichen Anpassungen. Sie werde von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie und den Kinderärzten Schweiz mitgetragen.
Sind importierte Arzneimittel aus der Spezialitätenliste des Krankenversicherungsgesetzes vorübergehend nicht erhältlich, können sie direkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden, wie es weiter hiess. Andere importierte, lebenswichtige Arzneimittel könnten nur ausnahmsweise im Einzelfall nach Kostengutsprache durch den Krankenversicherer und Prüfung durch dessen vertrauensärztlichen Dienst vergütet werden. (awp/pd/hzi/pg)