Eines davon geht auf stossende Versicherungsansprüche nach Tötungsdelikten zurück. Künftig soll der Täter nicht mehr Vorsorgegelder des Opfers kassieren können. Der Bundesrat gibt Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der Säule 3a die Möglichkeit, die Leistung im Fall einer vorsätzlichen Tötung ganz oder teilweise zu verweigern. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge gibt es diese Möglichkeit bereits.

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Einen weiteren parlamentarischen Auftrag setzt der Bundesrat um, indem er Vorsorgeeinrichtungen direkte Investitionen in Infrastrukturen ermöglicht. Damit sollen Sachwerte von gesamtgesellschaftlicher Relevanz gefördert werden. Nach dem Wortlaut der Verordnungsänderung sind solche Investitionen im In- und Ausland möglich.

Eine Änderung betrifft den technischen Zinssatz zur Berechnung von Ein- und Austrittsleistungen bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat. Dieser beträgt heute 2,5 bis 4,5 Prozent, was laut Bundesrat zu hoch ist und bei den Vorsorgeeinrichtungen zu Verlusten führt. Die neue Bandbreite beträgt 1 bis 3,5 Prozent.

Angepasst werden auch die Regeln für die Teilung der Rente im Fall einer Scheidung nach dem Rentenalter. Schliesslich hat der Bundesrat den Anteil der Beiträge gesenkt, die für die Risiken Tod und Invalidität bereitgestellt werden müssen. Hintergrund ist die tiefere Anzahl Neurenten in der Invalidenversicherung.

Die Verordnungsänderungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

(awp/hzi/kbo)