Wer das Krankenkassenmodell ändern will, soll dies in gewissen Fällen künftig auch unterjährig tun können. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung in die Vernehmlassung geschickt.

Kann zu finanziellen Problemen führen

Gemäss der aktuellen Gesetzgebung können Versicherte, die sich für eine Wahlfranchise über 300 Franken und die freie Wahl der Leistungserbringer entschieden haben, ihr Versicherungsmodell nicht unterjährig wechseln. Dies kann laut dem Bundesrat zu finanziellen Problemen führen, zum Beispiel bei einem Umzug in einen Kanton mit höheren Prämien, bei Arbeitslosigkeit oder wenn man eine Weiterbildung anfängt.

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Modell mit eingeschränkter Wahl 

Künftig möchte der Bundesrat das System flexibler gestalten. Versicherte, die eine Versicherung mit Wahlfranchise und freier Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen haben, sollen unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln können, um weniger Prämien bezahlen zu müssen.

Nicht mehr separat verrechnen

Weitere Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) betreffen die Rechnungsstellung von Laboranalysen. In Zukunft sollen Laboranalysen, wenn es von den Tarifpartnern ausgehandelte Pauschalen für bestimmte ambulante Behandlungen gibt, in diesen Pauschalen enthalten sein und nicht mehr separat verrechnet werden, wie der Bundesrat mitteilte.

Bei Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigen

Zudem sollen die Versicherer verpflichtet werden, den Kantonen den Betrag des den Versicherten gewährten Prämienausgleichs zusätzlich zur genehmigten Prämie mitzuteilen. Durch diese Anpassung können die Kantone laut dem Bundesrat diesen Ausgleichsbetrag bei der Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigen.

Alle ambulanten Leistungserbringer zulassen

Schliesslich sollen alle ambulanten Leistungserbringer, die als natürliche Personen ihre Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausüben können, auch als Organisationen zugelassen werden - neu auch Apothekerinnen und Apotheker sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.

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Die Vernehmlassung dauert bis am 1. Februar 2024. (awp/hzi/hoh)