Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. September 2017 festgestellt, dass das von Pflegefachpersonen verwendete Pflegematerial bereits in der Grundvergütung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten ist. In der Folge kam es zu Differenzen zwischen sieben Nidwaldner Pflegeheimen über die Rückerstattung der entsprechenden Beträge an die Krankenversicherer. Der Kanton Nidwalden hat sich entschieden, die Pflegeheime zu unterstützen, und eine einvernehmliche Lösung mit der Santésuisse-Tochter Tarifsuisse AG angestrebt. Diese wurde nun im Sinne aller Beteiligten gefunden, indem der Kanton den durch Tarifsuisse AG vertretenen Versicherern rund 250'000 Franken zahlt.

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Mit diesem Vergleich gelten alle Ansprüche der Versicherer betreffend Pflegematerialien für die Jahre 2015 bis 2017 als abgegolten. Die von den Versicherern gegen die Pflegeheime eingeleiteten Rechtsverfahren werden dadurch eingestellt. Zudem erübrigt sich eine Diskussion, ob die Pflegeheime auf den Kanton in seiner Funktion als sogenannter Restfinanzierer gemäss kantonalem Recht Rückgriff nehmen könnten. 

Die Restfinanzierer anderer Kantone sind aufgefordert, dem pragmatischen Beispiel des Kantons Nidwalden zu folgen. Auch der Kanton Bern und die Glarner Gemeinden haben mit Tarifsuisse AG bereits eine Einigung in dieser Angelegenheit erzielen können. (pm/hzi/sec)