Gut 13 Prozent aller Erwerbstätigen in der Schweiz sind selbständig erwerbend, das sind rund 620'000 Unternehmerinnen und Unternehmer. Sein eigener Chef oder seine eigene Chefin zu sein und den Arbeitsalltag selbst zu gestalten, kann in vieler Hinsicht sehr befriedigend sein – aber die selbständige Erwerbstätigkeit geht auch mit finanziellen Risiken einher.

Geschäftsverlauf negativ beeinflussen

Für den Start und die Aufrechterhaltung des Geschäfts können hohe Kosten anfallen, und regelmässiges Einkommen ist nicht garantiert. Zudem besteht das Risiko, dass Kunden nicht bezahlen und Veränderungen im Markt oder in der Branche den Geschäftsverlauf negativ beeinflussen. Dazu gesellen sich Fragen der Altersvorsorge und der Absicherung bei krankheits- oder unfallbedingtem Erwerbsausfall. Dies schreibt das Maklerzentrum Schweiz in einer Mitteilung.

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Beitragslücken vermeiden

Selbständigerwerbende sind in der Schweiz zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen verpflichtet. Bei einem sehr geringen jährlichen Einkommen (unter einem bestimmten Grenzbetrag) sind die Beiträge jedoch minimal. Grundlage für die Berechnung der Beiträge bildet das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Wichtig ist, diese Beträge jedes Jahr einzuzahlen – auch wenn die selbständige Geschäftstätigkeit erst einige Zeit nach Kündigung beim früheren Arbeitgeber erfolgt –, damit keine Beitragslücken entstehen. 

Rentenberechnung fällt tief aus

Ohne Erwerbstätigkeit sind daher auf jeden Fall die Beiträge für Nichterwerbstätige einzuzahlen, und auch bei einer selbständigen Tätigkeit ohne Erwerbseinkommen ist der Minimalbeitrag von aktuell 514 Franken pro Jahr geschuldet. Selbständigerwerbende sollten sich in diesem Zusammenhang auch bewusst sein, dass bei einem tiefen steuerbaren Einkommen auch das durchschnittliche AHV-Einkommen für die Rentenberechnung tief ausfällt.

Beispiel über Anschluss

Personen, die einer selbständigen Arbeitsstätigkeit nachgehen, sind nicht obligatorisch dem BVG (Berufliche Vorsorge) angeschlossen. Sie können sich aber freiwillig versichern, um Vorsorgelücken zu verhindern. Dies zum Beispiel über den Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung eines Berufs- oder Branchenverbands oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Der freiwillige BVG-Anschluss ist relativ teuer, liefert jedoch einen Risikoschutz. Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen sich zwingend einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

Passenden Risikoschutz abklären

Eine weitere Option ist das private Sparen in der Säule 3a (und 3b). Die Einzahlungen in eine 3a-Vorsorgelösung sind steuerlich absetzbar, wobei für Selbständigerwerbende ohne BVG-Anschluss höhere Maximalbeträge für die jährlichen Einzahlungen gelten als für Angestellte, nämlich maximal 20 Prozent des Nettolohns plafoniert auf aktuell 35'280 Franken, was dem fünffachen Maximalbeitrag für Personen mit einem BVG-Anschluss (7'056 Franken) entspricht.

3a-Versicherungslösungen weisen im Gegensatz zu Bankenlösungen verschiedene Vorteile auf: sie sehen einen Risikoschutz für Erwerbsausfall (z.B. Kurzrente), Invalidität (z.B. Erwerbsunfähigkeitsrente) und Todesfall (z.B. Todesfallkapital) vor. Das Sparziel wird auf jeden Fall erreicht, da die Versicherung bei Erwerbsausfall oder Invalidität im Rahmen der Prämienbefreiung die Einzahlung der Beträge übernimmt. Dafür fallen Prämien an und es besteht meist eine jährliche Einzahlungspflicht. Zudem ist es bei einem schwankenden Erwerbseinkommen schwierig, den idealen Einzahlungsbetrag festzulegen, weshalb sich häufig ein Mix von Banklösung und Versicherungsprodukt aufdrängt. Versicherungslösungen erlauben zudem die freie Begünstigung von Personen; bei einem Bankprodukt fällt das Vorsorgekapital in die Erbmasse und wird mit allfälligen Schulden verrechnet. 

Gefährlicher Kapitalbezug

Ein wichtiges Thema ist der Kapitalbezug. Bereits angespartes BVG- und Säule-3a-Alterskapital kann jederzeit für die Startfinanzierung der selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen werden. Bei mangelndem Erfolg des Unternehmens wird es jedoch schwierig, dieses Kapital vor der Pensionierung in die Altersvorsorge zurückzuzahlen und die Vorsorgelücke wieder zu schliessen. Im Alter wird dann weniger Geld für Rentenzahlungen zur Verfügung stehen.

Und was passiert, wenn ich als selbständig erwerbende Person krank werde oder verunfalle? Für die kürzere Frist ist der Abschluss einer Krankentaggeld- und Unfalltaggeldversicherung dringend zu empfehlen. Sie kommt nach einer Karenzfrist von zum Beispiel sieben, dreissig oder sechzig Tagen zum Zug und finanziert den Erwerbsaufall bis zu zwei Jahren. Je länger auf die Zahlung der Taggelder gewartet werden kann, desto niedriger sind die Prämien. Nach zwei Jahren greift die IV mit der Invalidenrente, die die laufenden Lebenskosten aber oft nicht deckt.

Krankheit und Unfall absichern

Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch im UVG (Unfallversicherungsgesetz) versichert, können sich jedoch freiwillig versichern. Bei einem Unfall ohne UVG-Deckung zahlt die Krankenkasse die Heilungskosten, jedoch nicht das Taggeld. Dort kommt die Subsidiärdeckung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ins Spiel, die bei einem Unfall greift. Im Krankheitsfall erfolgt die Deckung durch die Krankenkasse, jedoch unter Berücksichtigung von Franchise und Selbstbehalt.Bei Arbeitslosigkeit haben Selbständigerwerbende grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen. Eine Ausnahme besteht, wenn sie vorher als Arbeitnehmer tätig waren und nach relativ kurzer Zeit ihre Selbständigkeit wieder beenden müssen. In solchen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, längstens jedoch um zwei Jahre. Die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit ist unter Erfüllung bestimmter Bedingungen bei verschiedenen privaten Versicherern möglich.

 

In jedem Fall sollte das Risiko von Erwerbsausfall durch Krankheit, Unfall oder Invalidität mit einer Fachperson besprochen werden, da eine fehlende oder ungenügende Deckung massive finanzielle Folgen haben kann. Im Todesfall kann zum Schutz der Angehörigen im Rahmen einer ganzheitlichen Analyse der finanziellen Verhältnisse und Bedürfnisse auch eine Lebensversicherung in Betracht gezogen werden. Und schliesslich muss auch das Thema Haftpflicht und Rechtsschutz für mögliche Personen- und Vermögensschäden, die aus der Geschäftstätigkeit resultieren können, durchgedacht werden.

 

Die selbständige Erwerbstätigkeit geht oft mit viel Freude und Befriedigung einher – aber auch mit grosser Verantwortung gegenüber Familie, Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und Gesellschaft. Deshalb müssen die potenziellen Risiken genau abgeklärt und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. 

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