Ein Ratsuchender berichtete uns, dass ihm sein Motorfahrzeug-Versicherer im November 2019 die Erhöhung der Versicherungsprämie per 1.1.2020 angekündigt hatte. Er verstand dies nicht und nahm zunächst mit dem zuständigen Kundenberater Kontakt auf. Dieser soll ihm mitgeteilt haben, dass die Prämienanpassung aufgrund seines individuellen Schadenverlaufs erfolge. Da der Betroffene in seinem Versicherungsvertrag keine Grundlage für eine individuelle Prämienanpassung fand, führte er weitere Gespräche mit dem Versicherer.

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Dieser stellte ihm in der Folge zwar eine im Vergleich zur Prämienerhöhung vorteilhaftere Vertragsänderungs-Offerte zu. Damit war der Betroffene jedoch nicht zufrieden. Er überlegte sich zwar einerseits, ob er die Änderungsofferte akzeptieren soll, wollte andererseits aber auch Klarheit darüber, ob die verlangte Anpassung der Prämie für seinen noch bestehenden Vertrag rechtens war.

Der Ombudsman hatte Verständnis für dieses Anliegen und wurde deshalb beim Versicherer vorstellig. Er wies darauf hin, dass auch nach der von ihm vorgenommenen Interpretation der Vertragsbedingungen nur dann Raum für eine individuelle Prämienanpassung bestehe, wenn die Voraussetzungen für eine Prämienstufenänderung aufgrund des Schadenverlaufs erfüllt sind. Der Versicherte hatte nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2019 jedoch keinen Schadenfall, der zu einer Änderung seiner Prämienstufe hätte führen können.

Der Versicherer teilte dem Ombudsman in seiner Stellungnahme mit, dass die zur Diskussion stehende Prämienanpassung nicht nur wegen des (früheren) Schadenverlaufs vorgenommen worden sei, sondern dass sich insbesondere auch die Basis der Prämienberechnung aufgrund von objektiven Kriterien verändert habe. Er vertrat daher den Standpunkt, aufgrund der Vertragsbedingungen berechtigt gewesen zu sein, die Prämie des Betroffenen anzupassen. Unabhängig davon war der Versicherer aufgrund der konkreten Umstände des Falles bereit, die Prämie auf der bisherigen Höhe zu belassen, weil er den Betroffenen weiterhin zu seinen zufriedenen Kunden zählen möchte.

Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme teilte der Ombudsman dem Versicherten mit, dass er keinen Anlass sehe, an der Richtigkeit der Aussage des Versicherers zu zweifeln, wonach sich die Basis der Prämienberechnung verändert habe. Die Frage, ob aufgrund der sinngemäss geltend gemachten gestiegenen Kosten allenfalls eine Aufteilung von Risikogruppen vorgenommen worden sei und ob dies gegebenenfalls zulässig war, bedürfe infolge des Entgegenkommens des Versicherers keiner weiteren Abklärungen durch die Ombudsstelle. Der Kunde zeigte sich in der Folge mit dem erzielten Erfolg zufrieden, auch wenn ihn die Begründung des Versicherers nicht zu überzeugen vermochte.