Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz wird ausgeweitet: Eine Entschädigung erhalten neu auch Selbständige, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Es geht um Berufe, die zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen kaum noch etwas verdienten – beispielsweise Taxifahrer.

Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10'000 Franken, aber 90'000 Franken nicht übersteigt. Die Entschädigung ist – wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung – auf 196 Franken pro Tag begrenzt, macht also 5'880 Franken pro Monat.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Der Ansspuch entsteht rückwirkend ab dem ersten Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie

Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Weiter soll der Anspruch für Eltern erweitert werden: Wer wegen der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mzss, um Kinder zu betreuen – beispielsweise wegen einer Schulschliessung – hat heute Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz, bis die Kinder 12 Jahre alt sind. Weil diese Altersgrenze Eltern von Kindern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bereitet, setzt sie der Bundesrat hier auf 20 Jahre hinauf: Anspruchsberechtigt sind Eltern von Jugendlichen, die in eine Sonderschule gehen oder einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten. 

Die Kosten für die Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle werden auf 1,3 Milliarden Franken geschätzt; die Kosten der Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Eltern mit beeinträchtigten Kindern bis 20 Jahre werden bei einer Laufzeit von sechs Monaten auf rund 33 Millionen Franken geschätzt.

(rap)