Der Bündner Immobilienunternehmer Remo Stoffel ist Ende Juni vom Bezirksgericht Maloja der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen worden. Vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung hingegen wurde er freigesprochen, und der Vorwurf der Gläubigerbevorzugung ist eingestellt worden – wegen Verjährung.

In weiteren Strafverfahren, die gegen ihn laufen, kann er jedoch kaum auf eine Verjährung hoffen. So prüfte die Staatsanwaltschaft Zürich kürzlich Fristen in einer Strafuntersuchung, die gegen Stoffel hängig ist. Demnach erfolgt in den angezeigten Vorwürfen der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Steuerbetruges die Verjährung erst am 16. November 2021. Erst dann komme der «spätestmögliche, absolute oder definitive Verjährungseintritt».

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Die Strafuntersuchung der Zürcher Staatsanwaltschaft war am 30. März 2011 formell sistiert worden. Der Grund laut Auskunft der Ermittlungsbehörde: Das Ergebnis eines gegen Stoffel hängigen Verfahrens, das seit September 2009 bei der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Bern geführt wird, gelte es abzuwarten.

Am Verfahren Beteiligte rechnen zwar nicht damit, dass die Strafermittler der ESTV die Untersuchungen noch in diesem Jahr abschliessen. Aber 2013 könnte ihr Untersuchungsbericht vorliegen. Stoffel wird des Steuerbetruges verdächtigt, er musste dafür bei der ESTV Sicherheiten in Höhe von 151 Millionen Franken bereitstellen.

Die lange Ermittlungsdauer ist für Stoffel wenig hilfreich. Die Steuerbeamten sind bei ihren intensiven Recherchen nach Informationen der BILANZ auf ein bis anhin unbekanntes Geschäft gestossen. Dabei gehen sie wie schon im Fall des Kaufs der Swissair-Immobilientochter Avireal dem Verdacht nach, dass mit Hilfe von fiktiven Aktionärsdarlehen verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden.

Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja akzeptiert Stoffel nicht, er zieht den Fall weiter an die nächste Instanz. Für alle Strafuntersuchungen gegen ihn gilt die Unschuldsvermutung.