Die Massnahmen betreffen gewisse Personengruppen. Sie erhalten weiterhin einen Erwerbsersatz – auch nach dem 16. September 2020 – wenn folgende Situationen zutreffen: 

  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist. 

  • Wenn eine von dem Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne eintritt. Personen, die aus einer Risikoregion zurückkehren und in Quarantäne müssen, haben dagegen keinen Anspruch.

  • Selbstständige, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder eingeschränkt wird. Das betrifft vor allem auch Bars oder Clubs. Der Anspruch besteht für die Dauer der Schliessung.

  • Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbstständige, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz

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Personen, die einen Anspruch geltend machen wollen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen, wie der Bundesrat am Freitagnachmittag mitteilte. Das Parlament entscheide im Rahmen des Covid-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbstständige. Solange dort kein Entscheid getroffen werde, sei dieser Punkt noch nicht geregelt, hiess es weiter.

(tdr)