Konzerne mit Sitz in der Schweiz verletzen immer wieder die Menschenrechte und ignorieren minimale Umweltstandards. Die Konzernverantwortungsinitiative schafft endlich klare Regeln, um diesem inakzeptablen Verhalten einen Riegel zu schieben.

Die Gegner der Initiative zeichnen in ihrer Kampagne ein falsches Bild des Vorstosses. Die Behauptungen, es komme nach Annahme der Initiative zu Klagewellen, sind an den Haaren herbeigezogen. Nüchtern betrachtet sind die Schwellen für einen Prozess sehr hoch. Sowohl inhaltlich wie auch finanziell.

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Beginnen wir mit den inhaltlichen Schwellen: Ein Kläger muss vor einem Schweizer Gericht konkrete und stichhaltige Beweise vorbringen. Er muss nachweisen, dass ein Schaden an Menschen oder Umwelt entstanden ist. Und er muss beweisen, dass dieser Schaden einen kausalen Zusammenhang mit einem widerrechtlichen Verhalten einer Firma hat, die zu einem schweizerischen Konzern gehört. Der Kläger kann dabei nicht einfach Behauptungen aufstellen, sondern er muss für seine Klage Beweismittel wie Dokumente, Berichte und Zeugen vorbringen.

Ein Unternehmen darf nachweisen, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen

Und selbst wenn ein Gericht aufgrund der vorgebrachten Tatsachen und Beweise einen kausalen, durch das Unternehmen verursachten Schaden feststellt, kann das Unternehmen noch immer beweisen, dass es alles unternommen hat, um seiner Verantwortung und Sorgfaltspflicht nachzukommen: Konkret betrifft das insbesondere die Instruktion und die Kontrolle der Tochterfirma.

Das Unternehmen darf also zur Entlastung nachweisen, dass es sich zur Erfüllung seiner Pflichten gut organisiert hat und dass es die entsprechenden Prozesse aufweist und sie umgesetzt hat. Das ist seit Jahrzehnten geltendes Recht und Praxis. Sind die Sorgfaltsnachweise stichhaltig, wird die Klage dann trotz einem verursachten Schaden abgewiesen. Dies ist keine Beweislastumkehr, wie die Gegner behaupten, sondern im Gegenteil eine zusätzliche Möglichkeit der Befreiung von einer Haftung. Es ist somit eine sehr unternehmerfreundliche Regelung.

Kommen wir zu den Finanzen: Die Kläger müssen nicht nur die notwendigen Beweise selbst beibringen, sondern dem Gericht auch einen Kostenvorschuss leisten, damit der Fall überhaupt an die Hand genommen wird. Das gibt die Zivilprozessordnung so vor. Dazu kommt noch die Sicherstellung der Anwaltskosten (Parteientschädigung) des beklagten Unternehmens, sofern dieses das fordert, was die Regel sein wird.

Die Regelungen der Initiative hätten eine präventive Wirkung

Machen wir ein Rechenbeispiel. Eine Gruppe von Geschädigten aus Sambia, die vor einem Schweizer Gericht gegen einen Konzern klagt und eine Entschädigung von 1 Million Franken fordert, muss für die erste Instanz und nur für einen ersten einfachen Schriftenwechsel allein ungefähr folgende finanzielle Vorleistung erbringen: 31'000 bis 41'000 Franken Vorschuss für die Gerichtskosten, rund 45'000 Franken Vorschuss (Sicherstellung) für die Anwaltskosten der Gegenseite, falls diese das wünscht, etwa 60'000 Franken für den eigenen Anwalt. Findet ein zweiter Schriftenwechsel statt und gibt es sonstige Eingaben und Verhandlungen, steigen die Kosten um rund einen Drittel.

Die sambischen Geschädigten müssen damit bis zu 150'000 Franken aufbringen, um überhaupt einmal zu klagen. Und sie verlieren diese stolze Summe, falls die Klage abgewiesen wird. Die finanziellen Hürden sind somit hoch. Nur eklatante Menschenrechtsverletzungen, die lückenlos bewiesen werden können, würden vor Gericht kommen. Dennoch hätte die Regelung eine präventive Wirkung, weil Konzerne stärker darauf achten würden, wie ihre Töchter im Ausland arbeiten. Warum sich Economiesuisse sowie die Spitzen von FDP und CVP gegen solch eine vernünftige Regelung sträuben, ist mir schleierhaft.

Monika Roth ist Juristin und Co-Präsidentin des Initiativkomitees.

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