Nach langen Verwaltungsvorarbeiten ist im März der parlamentarische und öffentliche Entscheidungsprozess zum Verhandlungspaket der Bilateralen III angelaufen. Der Bundesrat veröffentlichte seine Botschaft zur «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» (Paket Bilaterale III), Umfang: 1086 Druckseiten. Beschaffungskosten der gedruckten Botschaft für den Bürger: 158 Franken plus Versandspesen.
In dieser Botschaft des Bundesrats sind aber entgegen der üblichen Praxis die ausgehandelten Vertragstexte im Originalwortlaut mit über 1200 Seiten nicht angefügt. Wer die präzisen Details in den Originaltexten sucht und diese aus den Printausgaben eigenständig interpretieren will, muss bis zum November 2026 warten – oder diese online in einem Spiessrutenlauf aufsuchen.
Aussenstehende und Journalisten sollen vorerst nur zur Botschaft des Bundesrats und zu den 14 durchgestylten «Factsheets» der Verwaltung Zugang erhalten. Diese beschreiben die Vertragsinhalte in PR-sprachlich aufbereitetem Wording, wie es sich seit einem Jahr meist wortgetreu in den Medienartikeln niederschlägt.
Rudolf Strahm ist ehemaliger Preisüberwacher und Ex-SP-Nationalrat.
Das amtliche Wording hat sich durchgesetzt: «Sanktionen» der EU bei Nichteinhalten des neuen EU-Rechts werden mit dem Begriff «verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen» camoufliert. Der Bundesrat spricht von der «dynamischen» statt «automatischen» Rechtsübernahme, obschon nach der Übernahmeprozedur die Pflicht identisch ist. Die zwanzig mit Brüssel ausgehandelten Abkommenstexte werden mit dem Begriff «Protokoll» betitelt. Dies, obschon etwa die insgesamt 140 Textseiten des «Änderungsprotokolls» und die zusätzlichen 64 Textseiten des «Institutionellen Protokolls» zur Personenfreizügigkeit (PFZ) vollumfänglich und unverändert in die schweizerische Gesetzgebung integriert und in Zukunft vom Bundesgericht direkt angewendet werden müssen.
Ein Beispiel für die Differenz zwischen Factsheets und Rechtstext: Wörtlich heisst es im Institutionellen Protokoll zur PFZ zum Streitbeilegungsverfahren: «Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage vor, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend.» (Artikel 10, Abs. 3 und 4). Doch im Faktenblatt des Bundesrats ist dieses entscheidende «Detail» nirgends zu finden!
Ich vermute, dass das Vorgehen des EDA mithilfe zahlreicher PR-Leute taktisch so gewählt worden ist, um den politischen Meinungsbildungsprozess möglichst lange mit dem eigenen Wording amtlich zu steuern. Das Factsheet-Vokabular schlägt sich durchwegs in den Zeitungsartikeln nieder. Den interessierten Bürgern und den Firmenchefs wird empfohlen, neben der Botschaft des Bundesrats selber auf die ausgehandelten Originalrechtstexte der «Protokolle» zuzugreifen, um eine eigene, authentische Interpretation zu ermöglichen.
Nun ist das Parlament am Zug. Am 27. März 2026 veranstaltete die staatspolitische Kommission des Ständerats zu einer entscheidenden Vorfrage eine Anhörung, die online-öffentlich mitverfolgt werden konnte. Es ging um die Frage, ob für das Abstimmungspaket Bilaterale III bloss ein fakultatives Referendum mit Volksmehr oder ein obligatorisches Referendum mit dem Erfordernis des Volks- und des Ständemehrs nötig sei. Bekanntlich hat der Bundesrat mit einem umstrittenen Beschluss 4 zu 3 beantragt, das Ständemehr auszuschliessen. Die Juristen sind, wie so oft, in dieser staatspolitisch matchentscheidenden Frage gespalten.
Als ehemaliger Parlamentarier würde ich zuerst nach den politischen Rechten der Bürger und der Kantone fragen. Die Bundesverfassung garantiert ja für Volksabstimmungen eine «freie Willensbildung» und eine «unverfälschte Stimmabgabe» (BV Art. 24).
Man stelle sich vor, es müsste bei einer Streitfrage zwischen der EU und der Schweiz im Rahmen der obligatorischen Übernahme von neuem EU-Recht eine Referendumsabstimmung unter dem Damoklesschwert einer Sanktion Brüssels («Ausgleichsmassnahme») stattfinden: Unter solchen Umständen ist das doch nicht mehr das gleiche, verfassungsrechtliche Referendum mit freier Willensbildung wie bisher! Noch komplizierter und unberechenbarer wäre die Situation, wenn eine Volksinitiative lanciert würde, die im Widerspruch zu den EU-Verträgen steht.
Kurz: Die Juristen mögen streiten, die Parlamentarier mögen opportunistisch abstimmen. Aber diese ausgehandelten institutionellen Regeln der Bilateralen III sind ein klarer Durchgriff auf das Verfassungsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Sie verändern die Verfassung und tangieren die Souveränität fundamental! Dies würde wohl ein Ständemehr rechtfertigen.

