Der Sanierer der Nation hat sich verspekuliert: Jahrelang ging der Industriemanager Hans Ziegler Kurswetten auf Firmen ein, in denen er im Verwaltungsrat sass. Nebst seinem Wissen als Primärinsider vergoldete er an der Börse Zufallswissen, das er in seinem Netzwerk aufschnappte. Aufsichtsrechtlich ist die Causa Ziegler abgeschlossen. Die Finma zog 1,4 Millionen Franken an unrechtmässigen Gewinnen ein. Und deren Chef Mark Branson geisselte Zieglers Trades öffentlich als «eklatanten Missbrauch».

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Nun liegt der Insiderfall bei Bundesanwalt Michael Lauber und seinen Strafverfolgern. Und im Strafrecht ist die Messlatte zur Verurteilung von Börseninsidern deutlich höher. Im Finma-Verwaltungsverfahren habe der Unterstellte eine «Mitwirkungspflicht», sagt Rechtsanwalt Arno Thürig: «Doch diese Erkenntnisse können nur eingeschränkt ins Strafverfahren übertragen werden.» Ansonsten werde das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten unterlaufen.

Insidertipps aus Santhera

Thürig weiss, wovon er spricht. Jüngst hat der Strafrechtler einen Mandaten in einem Insiderverfahren am Bundesstrafgericht verteidigt. Das Verfahren endete Anfang Juni in Bellinzona mit einem Freispruch. Dazu heisst es bei der BA: Man warte das schriftliche Urteil ab und prüfe danach «das weitere Vorgehen». Die BA könnte den Fall vor Bundesgericht ziehen.

Thürigs Mandant, ein Informatikspezialist, hatte gemeinsam mit einem Banker-Kollegen auf die Titel des Baselbieter Biopharmaunternehmens Santhera gewettet und mit Aktiendeals einen kumulierten Vermögensvorteil von rund 450'000 Franken erzielt.

Der IT-Spezialist hatte als externer Dienstleister bei Santhera Zugang zu nichtöffentlichen Informationen, direkt oder über Dritte. So auch im Frühjahr 2014, als das Unternehmen vor der Veröffentlichung eines positiven Studienresultates stand. Das Resultat führte mit zeitlichen Verzögerungen zu enormen Kurszuwächsen. Die Santhera-Aktie zog innert weniger Wochen von rund 3,60 Franken auf über 30 Franken an.

Tipps per Whatsapp

Als sich ein positives Studienergebnis abzeichnete, schrieb der IT-Mann seinem Kollegen, damals Kundenberater bei einer Privatbank, per Whatsapp-Messenger: «Santhera geit mit 95 Prozent Sicherheit über di nechste 1,5 Jahr steil» und «Nöischti Ergebnis vor Forschig si akzeptiert». Allerdings hatte Santhera zum Zeitpunkt der Handynachricht die Datenbank mit den Studienergebnissen selbst noch gar nicht «entblindet», also gelüftet.

Später teilte der Informatiker dem Banker mit, dass «in den nächsten Tagen das positive Studienresultat öffentlich bekannt gegeben werde», so die Anklageschrift. Der Finanzmann platzierte schliesslich mehrere Kaufaufträge auf die Santhera-Titel, einen kleinen Teil davon auch für seinen IT-Kollegen, den er während einer Ausbildung kennengelernt hatte.

Der Privatbanker selbst ging mit den Biopharma-Trades dermassen ins persönliche Risiko, dass er sein firmeninternes Kontokorrentkonto überzog und vom institutseigenen Monitoring aufgefordert wurde, sofort die Finanzlücke zu stopfen. Was er unter anderem mit Geld seiner Frau und seiner Mutter tat.

«You are my hero!»

Nach dem steilen Kursanstieg von Santhera veräusserte er gestaffelt die Titel und überwies seinem IT-Kollegen 40'000 Franken. Der Betrag überstieg den Wert der Aktien zum Verkaufszeitpunkt deutlich. Die Überweisung trug die Vermerke «Santhera an (Name der Redaktion bekannt)» und «You are my hero!» Die Freude währte allerdings nicht lange: Die Aktien-Deals blieben im Monitoring der Börsenbetreiberin SIX hängen, worauf sich die Finma einschaltete und die BA eine Strafanzeige einreichte gegen den IT-Mann als Primär- und den Banker als Sekundärinsider.

Der nun erfolgte Freispruch mag Laien erstaunen. Doch Anwalt Thürig sagt: «Der Nachweis der potenziellen Tippübergabe von einem Primärinsider auf einen Sekundärinsider als Tippnehmer ist in der Praxis nicht leicht zu erstellen.»

Auch Christian Leuenberger, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Pestalozzi, kennt die Problematik: Bei Marktmissbrauchsverfahren sei die Beweisführung oft die Schwierigkeit. Da in der Schweiz eine Kronzeugen-Regelung fehle, sei man weitgehend auf die Unbedarftheit der Beteiligten angewiesen – seien dies SMS, E-Mails oder schriftliche Notizen, die 
das Ausnutzen von Insiderwissen dokumentieren.

Schärfere Waffen

Allerdings ist der Insiderexperte zuversichtlich: Die Rechtsgrundlage sei inzwischen «griffig». Seit 2013 werden auch Sekundär- und Zufallsinsider vom Gesetz erfasst und Vermögensvorteile über 1 Millionen Franken mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verschärft geahndet.

Zudem kümmern sich um Insiderdelikte inzwischen Finma (Aufsicht) wie Bundesanwaltschaft (Strafrecht). «Beide beschäftigen Spezialisten mit viel Know-how in der Marktüberwachung und Analyse», sagt Leuenberger und fügt an: «Ich erwarte künftig mehr Verfahren und mehr Verurteilungen.» Was nun noch fehle, sei eine Gerichtspraxis, die den Interpretationsspielraum im Gesetz konkretisiere.

Das Verfahren gegen den Topmanager Hans Ziegler dürfte dazu beitragen.