Für immer mehr Menschen gehört der Gang zum regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Alltag. Für sie gilt es, sich mit den dort gültigen Regeln vertraut zu machen – sonst stehen Sanktionen in Form von Taggeldstreichungen ins Haus. Wer die nachfolgenden Punkte beachtet, kann Machtkämpfen mit der Arbeitslosenversicherung aus dem Weg gehen – und die schwierige Zeit der Arbeitslosigkeit besser meistern.

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1. Stellensuche

Sie müssen sofort mit der Stellensuche beginnen, nachdem Ihnen gekündigt wurde. Dies steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, wird aber von Behörden und Gerichten verlangt. Bewerben Sie sich nicht oder nicht ausreichend, sind sogenannte Einstelltage die Folge; jeder Einstelltag entspricht einem gestrichenen Arbeitslosentaggeld. 10 bis 12 Bewerbungen monatlich werden erwartet. Wer sich während einer zweimonatigen Kündigungsfrist gar nicht bewirbt, muss mit der Streichung von 8 bis 12 Taggeldern rechnen. Wer sich in der gleichen Zeitspanne zwar bewirbt, aber nicht ausreichend, bekommt 6 bis 8 Einstelltage aufgebrummt. Bei einer Wiederholung erhöht sich diese Zahl, und spätestens beim vierten Mal droht sogar der gänzliche Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung.

Tipp

Bewahren Sie Ihre Bewerbungskorrespondenz und allfällige Telefonnotizen sorgfältig auf, damit Sie die Stellensuche lückenlos nachweisen können.

2. Anmeldung beim RAV 

Spätestens bei Beginn der Arbeitslosigkeit, also am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist, müssen Sie sich beim RAV anmelden. Denn Arbeitslosentaggeld gibt es erst ab dem Tag der Anmeldung; es erfolgen keine rückwirkenden Zahlungen. Wenn Sie sich zum Beispiel am 14. Dezember beim RAV anmelden, werden Sie erst ab diesem Tag ein Taggeld erhalten, auch wenn Sie bereits seit dem 1. Dezember stellenlos sind. Der Grund für die verspätete Anmeldung spielt keine Rolle: Es ist unerheblich, ob Sie die Anmeldung verschlampt haben oder ferienbedingt abwesend waren. 

Tipp

Melden Sie sich möglichst gleich nach Erhalt der Kündigung an. So bekommen Sie rechtzeitig Informationen über Ihre Rechte und Pflichten. Zudem hat die Arbeitslosenkasse genügend Zeit, Ihren Anspruch zu überprüfen und zu berechnen, so dass die erste Zahlung auch rechtzeitig erfolgen sollte.

3. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit 

Die Arbeitslosenkasse prüft gleich nach der Anmeldung, ob Sie selbstverschuldet arbeitslos sind. Das ist dann der Fall, wenn Sie von sich aus eine zumutbare Stelle gekündigt haben, ohne bereits einen neuen Job auf sicher zu haben. Ebenfalls als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit, wenn Ihnen der Arbeitgeber gekündigt hat, weil Sie ihm dazu einen berechtigten Anlass gegeben haben. Das ist etwa der Fall, wenn Sie regelmässig zu spät zur Arbeit erschienen sind oder Weisungen nicht befolgt haben. In all diesen Fällen erfolgt eine Einstellung – je nach Schwere des Verschuldens ist mit einer Kürzung zwischen 30 und 45 Tagen zu rechnen. Erfolgt die Kündigung etwa aus wirtschaftlichen Gründen, liegt keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, daher drohen auch keine Sanktionen. 

Tipp

Auch wenn Sie Verständnis für die angespannte Lage Ihres Arbeitgebers haben, sollten Sie keine Verkürzung der Kündigungsfrist akzeptieren. In diesem Fall würden Sie nämlich freiwillig auf Lohn verzichten, was Ihnen Einstelltage eintragen würde.

4. Beratungsgespräche 

Arbeitslose müssen sich regelmässig zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch beim RAV einfinden. Verpassen Sie einen solchen Termin, gibt es beim ersten Mal 5 bis 8 Einstelltage, beim zweiten Mal 9 bis 15. Beim dritten Mal erfolgt eine Meldung an die kantonale Amtsstelle, die dann Ihre Vermittlungsfähigkeit und damit Ihren grundsätzlichen Anspruch überprüft. 

Tipp

Tragen Sie die Beratungstermine sorgfältig in Ihrer Agenda ein. Sollten Sie wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses verhindert sein, melden Sie sich sofort telefonisch beim RAV-Berater ab und doppeln Sie möglichst am gleichen Tag noch schriftlich und mit genauer Begründung nach.

5. Kurse

Die Standortbestimmung ist der erste Kurs, an den Sie der RAV-Berater schicken wird. Meist werden noch weitere folgen, etwa Bewerbungs-, Sprach- oder Informatikkurse. Wenn Sie solche Lehrgänge eigenmächtig nicht besuchen oder aber abbrechen, erfolgen Einstelltage, die nach der Dauer des Kurses bemessen werden. Bleiben Sie zum Beispiel einem viertägigen Kurs fern, hat dies vier Einstelltage zur Folge.

Tipp

Besuchen Sie alle Kurse, die das RAV für Sie aussucht, denn bei jedem werden Sie irgendetwas lernen. Noch besser fahren Sie, wenn Sie sich selber um Kursmöglichkeiten bemühen und diese Ihrem Berater vorschlagen. So können Sie Ihr Fachwissen auf den neusten Stand bringen und damit Ihre Chancen auf dem Stellenmarkt erhöhen.

6. Stellenzuweisung

Arbeitslose müssen zumutbare Stellen annehmen. Dabei gilt ein sehr strenger Massstab: Praktisch alle Stellen gelten als zumutbar – auch solche, die nicht ganz Ihrem Profil entsprechen oder weniger Lohn einbringen als bisher. Unter 30-Jährige müssen grundsätzlich jede Stelle annehmen. Lehnen Sie ab, erfolgt eine Einstellung für 31 bis 45 Tage, bei erneuter Ablehnung gibt es sogar 46 bis 60 Einstelltage. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihnen die Stelle vom RAV zugewiesen wurde oder Sie sie selber gefunden haben. Bei der dritten Verweigerung erfolgt eine Meldung beim kantonalen Amt. Dieses wird ziemlich sicher entscheiden, dass Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggeld haben.

Tipp

Packen Sie die Chance und nehmen Sie auch Stellen an, die Ihnen auf den ersten Blick nicht so attraktiv erscheinen. So bleiben Sie im Arbeitsprozess, knüpfen neue Kontakte und sammeln Erfahrungen.

Dieser Artikel erschient zuerst beim «Beobachter» unter dem Titel «Arbeitslosengeld: So vermeiden Sie Kürzungen».

Mehr zur Arbeitslosenentschädigung bei «Guider», dem digitalen Berater des «Beobachters».