Wer die 217 Seiten des UBS-Urteils des Tribunal de Grande Instance Paris unbefangen gelesen hat, kann nicht ernsthaft behaupten, das Urteil sei oberflächlich. Hinsichtlich der Schuldsprüche jedenfalls ist es klar und nachvollziehbar. Es geht sehr wohl auf die Argumente der Beschuldigten ein. Zum Beispiel zeigen dies die Ausführungen hinsichtlich des Freispruchs von Raoul Weil schön auf. Man hat ihm geglaubt, dass er zu weit weg war von den Niederungen des Alltags an der französischen Front.

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Meines Erachtens ist der Sachverhalt der Anklage erstellt und die Würdigung von Aussagen und Dokumenten nachvollziehbar, soweit sich dies dem Urteil entnehmen lässt. Daran ändert die Empörungskommunikation einzelner Akteure und das Geschwätz von Erpressung durch den französischen Staat nichts.

Milchbüchlein als Goldgruben

Die UBS AG war in den fraglichen Jahren nur geld(«bucks»)getrieben. Im EBK-UBS-Subprime-Bericht (2008) heisst es: «Die bankinternen Kontrolleure waren und sind dem tagtäglichen Druck der Front auf rasche und für das Geschäft positive Entscheide und mit deren Frustration bei negativen Entscheiden oder verzögerten Prozeduren konfrontiert. Die Kontrolleure neigten deshalb tendenziell dazu, die von der Front als mühsam, zeitaufwändig und mithin geschäftsverhindernd wahrgenommenen Risikokontroll- und Bewertungsprozesse möglichst zügig und schlank zu handhaben.»

Unterlassene Prävention, fehlende oder widersprüchliche Organisation, falsche Anreize, unterlassene Kontrollen zeichneten in dieser Periode die Bank aus.

Die Autorin

Monika Roth ist Professorin für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Luzern. Die Anwältin und Mediatorin führt auch ein eigenes Advokaturbüro, amtiert als Vizepräsidentin des Strafgerichts im Kanton Basel-Land und ist u.a. im Wissenschaftlichem Beirat der Fachzeitschrift «Risk, Fraud & Compliance». Monika Roth ist Kolumnistin in der «Handelszeitung».

Die Milchbüchlein (calepins), die beim Prozess in Paris eine Rolle spielten, die kennen wir auch hier: Ich habe im Jahr 2000 in einer kleinen Schrift festgehalten, dass die Kundendokumentation bei vielen Banken nicht nur aus offiziellen Dokumenten bestehe, sondern aus den Michbüchlein der Kundenberater, welche Informationen über Kunden enthalten, die den offiziellen Unterlagen nicht zu entnehmen sind.

Begründung? Welche Begründung?

Diese Büchlein waren eine Schatztruhe für Berater, welche unter Mitnahme von Kunden die Stelle wechselten und die in diesen Büchlein ihr eigentlich geheimhaltungspflichtiges Spezialwissen verankert hatten und dieses zum neuen Unternehmen mitnahmen. Informationen über den Kunden sind eine Goldgrube.

Was sehr irritiert, ist die Höhe der Geldstrafe von 3,7 Milliarden Euro und deren Begründung. Nein, falsch: Die entsprechenden, sehr wenigen Zeilen (gerade eine Seite im Urteil) verdienen den Namen «Begründung» in keinster Weise. Es ist nicht verständlich, wieso dieser Betrag gewählt wurde – und nicht 5 Milliarden oder 0,5 Milliarden. Es fehlt an Tiefe und man hat den Eindruck, das Gericht habe resultatorientiert irgendwie diesen Betrag «errechnen» beziehungsweise erreichen wollen. Jeder Einbruchstourist erhält seine Strafe ausführlicher erläutert.

Dies hier ist eines Rechtsstaats unwürdig. Das muss die UBS nicht hinnehmen.