Ein ehemaliger «Managing Director» der Credit Suisse kündigte auf Mitte 2009 und wollte nicht akzeptieren, dass die Grossbank – wie vertraglich abgemacht – einen Grossteil des kurz vor der Kündigung ausbezahlten Bonus von ihm wieder zurückforderte. Das Bundesgericht stellte sich nun auf die Seite der Bank – und fällte ein wegweisendes Urteil (siehe Downloads). Nun ist auch klar, was als «sehr hohes» Einkommen gilt.

2008 erhielt der Banker einen Grundlohn von 300'000 Franken sowie obendrauf einen Aktienanteil von 760'000 Franken und 990'000 Franken bar auf die Hand – zusammen nach Adam Riese 2,05 Millionen Franken. Im Januar 2009 führte die Credit Suisse ein neues Vergütungssystem ein: Sollte ein Mitarbeiter die Firma innert zweier Jahre verlassen, sah das Lohnsystem neu vor, dass die CS Rückforderungen tätigen konnte.

Bank griff direkt auf Konto zu

Im Februar 2009 erhielt das CS-Kadermitglied 848'000 Franken Cash-Bonus und wechselte dann zwei Wochen später zur Konkurrenz, der Waadtländer Kantonalbank. Daraufhin wollte die CS drei Viertel des Bonus wieder zurück. Weil der Manager mehreren Aufforderungen der Bank nicht nachkam, buchte sie den Betrag später selbst von seinem Konto ab.

Daraufhin schaltete der Ex-Angestellte seinen Anwalt ein und wollte gesamthaft über 2,7 Millionen Franken von der Grossbank sehen. Denn fürs erste Halbjahr 2009 erhielt der Angestellte von der Credit Suisse nach der Rückbuchung insgesamt «nur» 360'000 Franken – das war ihm viel zu wenig.

Vor Gericht machte er geltend, der Bonus sei mitnichten eine freiwillige Gratifkation seines Arbeitgebers sondern im Gegenteil, Bestandteil des Lohnes. Und auf den habe er Anspruch. Der Bonus sei im Vergleich zum Grundlohn so hoch, dass er verbindlich auszuzahlen sei, argumentierte der Anwalt des Klägers.

Im ersten Schritt Recht bekommen

Um die Richter zusätzlich gnädig zu stimmen, legte der Kläger nach, er könne sonst seinen aufwendigen Lebensstil nicht bestreiten, beziehungsweise seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.

Die Waadtländer Justiz gab dem Banker Recht. Doch die Credit Suisse wollte den Entscheid nicht auf sich sitzen lassen und zog ihn vor Bundesgericht. Dort ist der Banker nun auf die Nase gefallen. Die obersten Richter der Schweiz unterstützten die Argumentation der Grossbank.

Bei sehr hohen Einkommen gelten für die Richter in Lausanne vertragliche Boni stets als Gratifikation. Der «Zustupf» ist also vom Arbeitgeber freiwillig auszuschütten, ein Schutz des Arbeitnehmers nicht nötig.

Fünf Medianlöhne ergeben ein «sehr hohes Einkommen»

Nun, was ist ein «sehr hohes» Einkommen? Auch da machen die Richter nun erstmals Nägel mit Köpfen. Als Basis nehmen sie den allgemeinen Schweizer Medianlohn in der Privatwirtschaft (momentan gegen 5900 Franken) und vervielfachen ihn mit dem Faktor 5. Das ergibt einen Lohn von 354'000 Franken.

Das heisst: Liegen Lohn und Bonus (die Gesamtvergütung) über dem Fünffachen des Medianlohnes, kann ein nimmersatter Angestellter einen nicht zwingenden Bonus nicht als Lohnbestandteil vor Gericht durchsetzen.

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