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KMU in der Corona-Krise: Was kann ich tun?

Von Beobachter und Handelszeitung
am 02.04.2020 - 09:53 Uhr
Quelle: Getty Images/iStockphoto

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Die Corona-Pandemie stellt KMU vor grösste Herausforderungen. Das Geschäft ist geschlossen, der Umsatz bricht ein, das hat wiederum Folgen für die Zulieferer. Ein Domino-Effekt, den es mit allen möglichen Massnahmen aufzuhalten gilt. Die betroffenen Unternehmen kämpfen ums Überleben – dabei unterstützen wir Sie ganz konkret mit dem KMU-Krisenmanager.

Das Wichtigste zuerst 

  • Aufgrund der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat vom 19. März bis und mit 4. April 2020 einen Rechtsstillstand im Betreibungswesen beschlossen. Direkt im Anschluss daran beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis zum 19. April 2020. Bis dann dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern in der ganzen Schweiz keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. 
  • Die Coronakrise trifft viele Branchen hart – möglicherweise auch Ihre Kunden. Suchen Sie deshalb als Erstes das Gespräch mit Ihrem Kunden und fragen Sie nach, was los ist. Vielleicht finden Sie so ja eine gemeinsame Lösung.
  • Probleme mit Kunden, die nicht zahlen können oder wollen, lassen sich nicht vollständig verhindern. Doch wenn Sie Ihre Kunden nicht an die ausstehende Rechnung erinnern und sie nicht mahnen, kommen Sie auch nicht zu Ihrem Geld.
  • Vergessen Sie besonders jetzt nicht, Ihre Leistungen regelmässig und zeitnah zu verrechnen, und stellen Sie organisatorisch sicher, dass Sie es sofort merken, wenn Ihre Kunden nicht fristgerecht bezahlen. Das Debitoren-Management ist enorm wichtig und hat nun eine noch grössere Priorität erhalten.
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Effizientes Mahnwesen


Beugen Sie Zahlungsausfällen frühzeitig vor

Probleme mit Kunden, die nicht zahlen können oder wollen, können Sie nicht vollständig verhindern. Mit den folgenden Tipps reduzieren Sie das Risiko.

  • Erkundigen Sie sich vor einem Vertragsabschluss im Internet über den potenziellen Kunden.
  • Werfen Sie einen Blick ins Handelsregister. Häufige Wechsel in der Geschäftsführung und im Verwaltungsrat sind kein gutes Zeichen.
  • Bestellen Sie beim zuständigen Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug ihres potenziellen Kunden. Seien Sie vorsichtig, wenn der Auszug viele Betreibungen aufweist.
    • Über den Online-Betreibungsschalter können Sie das Gesuch auch am Computer ausfüllen.
    • Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz einer Privatperson oder am Sitz eines Unternehmens. Nicht jede Gemeinde hat aber ihr eigenes Betreibungsamt. Unter diesem Link finden sie das örtlich zuständige Amt.

Tipp: Verlangen Sie vom Kunden, dass er Ihnen den Rechnungsbetrag – oder einen grösseren Teil davon – im Voraus überweist, wenn Sie an seiner Bonität zweifeln. Liefern Sie erst nach Zahlungseingang.

Über Dritte können Sie nicht beliebig eine Betreibungsauskunft einholen. Das Auskunftsgesuch müssen Sie begründen, indem Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Dazu eignet sich beispielsweise ein bevorstehender Vertragsabschluss oder ein Bestellschein.

Gut zu wissen: Der Betreibungsregisterauszug kostet in der Regel 17 Franken plus Porto/Kuvert. Ist ihr Kunde kürzlich umgezogen? Dann bestellen Sie auch am alten Sitz einen Auszug.

Mahnen in Coronazeiten

Während Sie in normalen Zeiten säumigen Kunden direkt eine Mahnung schicken, kommen Sie aktuell mit einem persönlicheren Vorgehen eher zum Ziel. Die meisten Ihrer Kunden sind genauso von der Krise betroffen. Suchen Sie deshalb als Erstes das Gespräch, fragen Sie nach, in welcher Lage sich Ihr Kunde befindet. 
Wenn es Ihre eigene finanzielle Situation erlaubt, bieten Sie Hand zu Lösungen, zum Beispiel:

  • eine längere Zahlungsfrist 
  • Ratenzahlung
  • Stundung

Halten Sie eine solche Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich fest – nicht per Mail, sondern als Brief – und lassen Sie das Papier vom Kunden gegenzeichnen. Oder lassen Sie Ihren Kunden einen schriftlichen Abzahlungsvorschlag aufsetzen, den dann Sie unterschreiben.

Effizientes Mahnprozedere 

Wer hat schon Zeit, um Mahnungen zu schreiben? Trotzdem lohnt es sich, regelmässig zu mahnen – unbezahlte Rechnungen haben schon manche Firma in ernsthafte Probleme gebracht. Mit den unten stehenden Vorlagen hält sich der Aufwand in Grenzen.

Das ist zu tun

  • Mit Ihrer Mahnung setzten Sie den Kunden in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können Sie zusätzlich zum ausstehenden Rechnungsbetrag einen Verzugszins von 5 Prozent verlangen. Mahnspesen und einen höheren Verzugszins können Sie nur verlangen, wenn das vorher vertraglich abgemacht wurde.
  • Wenn Sie noch nicht mit dem Kunden gesprochen haben: Suchen Sie spätestens nach der zweiten Mahnung das Gespräch und finden Sie heraus, was los ist. Haben Sie bisher weder einen schriftlichen Vertrag noch eine Schuldanerkennung, empfiehlt es sich, das nachzuholen.

Gut zu wissen: Der Glaube, man müsse dreimal mahnen, hält sich hartnäckig. Doch laut Gesetz braucht es keine einzige Mahnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist könnten Sie direkt die Betreibung einleiten. Im Geschäftsalltag lohnt es sich aber oft, den Kunden zunächst zu mahnen, denn die Rechnung kann auch bloss untergegangen sein. Aus Beweisgründen mahnen Sie besser nicht per Mail, sondern brieflich.

Hier finden Sie Vorlagen für Ihre Mahnschreiben:

Lohnt sich eine Betreibung?

Zahlt Ihr Kunde trotz Gespräch und Mahnungen nicht, können Sie ihn betreiben. Prüfen Sie aber vor der Einleitung des Betreibungsverfahrens anhand dieser Checkliste, wie gut Ihre Erfolgsaussichten sind:

  • Zahlungsfähigkeit: Ist der Schuldner zahlungsunfähig, können Sie bei ihm – abgesehen von einem Verlustschein – nichts mehr holen. Klären Sie seine Zahlungsfähigkeit deshalb vorher mit einem aktuellen Betreibungsregisterauszug ab.
  • Beweismittel: Als Gläubiger müssen Sie Ihren Anspruch beweisen, sonst haben Sie wenig Chancen. Als Beweismittel eignet sich beispielsweise ein unterzeichneter schriftlicher Auftrag, ein unterzeichneter Kaufvertrag oder ein quittierter Lieferschein.
  • Zeitaufwand: Haben Sie ein Beweismittel (in der Fachsprache Rechtsöffnungstitel) zur Hand, ist das Verfahren üblicherweise innert weniger Monate abgeschlossen. Ansonsten müssen Sie die Forderung in einem ordentlichen Prozess durchsetzen. Das kann Jahre dauern.

Wichtig: Als Gläubiger müssen Sie für jede Betreibungshandlung die Kosten vorschiessen. Welche Betreibungskosten anfallen können, sehen Sie in diesem Merkblatt: Zum Download

Tipp: Schätzen Sie die Erfolgsaussichten sehr tief ein, verzichten Sie besser auf eine Betreibung und schreiben den ausstehenden Rechnungsbetrag ab.

 

So läuft eine Betreibung ab


Sind Sie der Ansicht, dass Sie zu Ihrem Geld – oder mindestens einem Teil davon – kommen können? Dann leiten Sie die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt ein. Bei Privatpersonen ist dies das Amt am Wohnsitz, bei juristischen Personen (AG, GmbH, Stiftung) sowie im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist es das Amt am Sitz des Unternehmens. Das richtige Betreibungsamt finden Sie hier.
 

Leiten Sie das Betreibungsverfahren ein

Sie starten das Betreibungsverfahren ein, indem Sie beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einreichen. Darauf stellt das Amt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Dabei handelt es sich um die schriftliche Aufforderung, die Forderung zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen oder diese innerhalb von zehn Tagen mit dem Rechtsvorschlag zu bestreiten.

Das ist zu tun

  • Das Betreibungsbegehren können Sie auch am Computer über den Online-Betreibungsschalter ausfüllen und einreichen. 
  • Für den Zahlungsbefehl und die Zustellungskosten müssen Sie als Gläubiger einen Vorschuss leisten (siehe Merkblatt zu den Betreibungskosten: Zum Download).

Gut zu wissen: Haben Sie bei Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt (beispielsweise eine Liegenschaft bei einer Hypothek oder ein wertvolles Schmuckstück), müssen Sie diesen Pfandgegenstand und den Namen eines allfälligen Dritteigentümers auf dem Betreibungsbegehren angeben. Handelt es sich beim Pfand um eine Liegenschaft und damit um ein sogenanntes Grundpfand, das verwertet werden soll, müssen Sie zudem angegeben, ob die Liegenschaft dem Schuldner als Familienwohnung dient.

Kein Rechtsvorschlag – so setzen Sie die Betreibung fort

Als Gläubiger erhalten Sie ein Doppel des Zahlungsbefehls, der dem Schuldner zugestellt wurde. Auf diesem Doppel teilt Ihnen das Betreibungsamt mit, ob dieser Rechtsvorschlag erhoben hat oder nicht.

Das ist zu tun

  • Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, können Sie beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. 
  • Sie können das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen.
  • Das Formular dafür können Sie online am Computer ausfüllen. Anschliessend müssen Sie es ausdrucken, unterzeichnen und an das zuständige Betreibungsamt senden.
     

Kunde hat Rechtsvorschlag erhoben – so setzen Sie die Betreibung fort

Erhebt Ihr Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, stoppt er damit das Betreibungsverfahren. Er muss den Rechtsvorschlag nicht begründen. Es liegt an Ihnen als Gläubiger, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Betreibung wieder in Gang zu setzen, indem Sie beweisen, dass Ihre Forderung tatsächlich besteht. Ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner haben Sie dafür ein Jahr Zeit.

Welchen Weg Sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einschlagen müssen, hängt davon ab, ob Sie ein Beweismittel haben.

Gut zu wissen: Ein einfaches Rechtsöffnungsverfahren können Sie allein durchziehen. Ist Ihr Fall komplizierter oder geht es um eine sehr hohe Summe, sollten Sie sich zumindest rechtlich beraten lassen. Hat die Gegenpartei eine Anwältin eingeschaltet, empfiehlt sich, ebenfalls einen Rechtsbeistand beizuziehen. Auch für eine Anerkennungsklage sollten Sie sich in der Regel einen Anwalt nehmen. Kompetente Anwältinnen und Anwälte finden Sie auf GetYourLawyer – der Anwaltsplattform in Kooperation mit dem Beobachter.

So laufen die Verfahren ab

Rechtsöffnungsverfahren

  • Das Rechtsöffnungsbegehren stellen Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort. Eine Vorlage dafür finden Sie hier (zum Download).
  • Im Rechtsöffnungsverfahren legen Sie als Gläubiger dem Richter Ihr Beweismittel vor, zum Beispiel eine unterzeichnete Schuldanerkennung (Bestellung, Kaufvertrag), ein vollstreckbares Gerichtsurteil oder eine öffentliche Urkunde.
  • Im Verfahren wird auch der Schuldner befragt. Er kann einwenden, dass die Schuld bezahlt, gestundet oder verjährt sei. Seine Einwendungen muss er nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger, erteilt Ihnen das Gericht die Rechtsöffnung. Sie können die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Dieses Begehren können Sie frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen. Die Frist steht zwischen Einleitung und Erledigung des Rechtsvorschlags still.
  • Verlieren Sie als Gläubiger und lehnt das Gericht die Rechtsöffnung ab, können Sie eine Anerkennungsklage einreichen.

Anerkennungsklage auf dem zivilen Prozessweg

  • Sind Sie nicht im Besitz eines Beweismittels oder hat das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren gegen Sie entschieden, müssen Sie den Rechtsvorschlag in einem Zivilprozess beseitigen.
  • Dafür müssen Sie beim für den Betreibungsort zuständigen Friedensrichteramt innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls eine Anerkennungsklage einreichen. 
  • Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren, werden hier im ordentlichen Verfahren auch Zeugen als Beweismittel zugelassen.
  • Ein Zivilprozess ist aufwendiger und komplizierter als ein Rechtsöffnungsverfahren.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger den Prozess, hebt das Gericht den Rechtsvorschlag des Schuldners auf und Sie können beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren einreichen. 
  • Verlieren Sie den Prozess, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet.

Gut zu wissen: Legen Sie das Beweismittel sowie den Zahlungsbefehl bei, wenn Sie Ihr Rechtsöffnungsbegehren oder Ihre Anerkennungsklage einreichen.
 

Drei Arten, wie die Betreibung weiterläuft


Je nachdem, wer den Betrag schuldet, und je nach Art der Forderung wird die Betreibung in einem anderen Verfahren fortgesetzt.

  • Ihr Schuldner ist eine Privatperson oder Inhaber einer Einzelfirma (nicht im Handelsregister eingetragen): Es wird eine Betreibung auf Pfändung durchgeführt. 
  • Sie haben beim Vertragsabschluss ein Pfand als Sicherheit verlangt: Es wird eine Betreibung auf Pfandverwertung durchgeführt.
  • Ihr Schuldner ist eine juristische Person oder in einer bestimmten Eigenschaft im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (zum Beispiel als Inhaber einer Einzelfirma oder als Mitglied einer Kollektivgesellschaft): Es kommt zur Konkursbetreibung. Auf Begehren des Schuldners ist auch ein Privatkonkurs möglich.

Gut zu wissen: Die Formulare, die Sie für die verschiedenen Betreibungsarten benötigen, finden Sie unter diesem Link beim Bundesamt für Justiz. Gut möglich, dass Ihr zuständiges Betreibungsamt oder der betreffende Kanton eigene Vorlagen hat. Informieren Sie sich vorgängig über die Website des Betreibungsamts. Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie Ihrem Begehren den Zahlungsbefehl und alle weiteren verlangten Unterlagen beilegen.
 

So laufen die Verfahren ab

Betreibung auf Pfändung 

  • Sie als Gläubiger stellen das Fortsetzungsbegehren.
  • Darauf schreitet das Betreibungsamt sofort zur Pfändung. Der Schuldner wird spätestens am Tag vor der Pfändung mit der Pfändungsankündigung darüber informiert.
  • Die Betreibungsbeamtin beschlagnahmt wertvolle Gegenstände aus dem Vermögen Ihres Kunden. Oder sie pfändet seinen Lohn, soweit dieser das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet. 
  • Sobald die Pfändung durchgeführt wurde, stellen Sie als Gläubiger mündlich oder schriftlich das Verwertungsbegehren an das Betreibungsamt. Die gepfändeten Gegenstände werden versteigert, und der Erlös geht an Sie sowie allenfalls andere Gläubiger, die die Pfändung beantragt haben.

Betreibung auf Pfandverwertung

  • In diesem Verfahren stellen Sie ein Verwertungsbegehren.
    • Ist das Pfand ein bewegliches Vermögensstück können Sie das Verwertungsbegehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung einreichen. 
    • Handelt es sich bei Ihrem Pfand um einen unbeweglichen Gegenstand, etwa eine Liegenschaft, können Sie das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung einreichen.
  • Das Betreibungsamt informiert darauf innert drei Tagen den Schuldner.
  • Anschliessend schreitet das Betreibungsamt direkt zur Verwertung des Pfandes, denn in diesem Verfahren ist zum Voraus bekannt, welcher Gegenstand verwertet werden soll.

Konkursbetreibung

  • Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner unverzüglich nach Erhalt Ihres Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zu.
  • Anschliessend können Sie frühestens 20 Tagen nach der Zustellung der Konkursandrohung und spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Konkursbegehren stellen. 

Das erhalten Sie am Ende des Verfahrens

Konnte das Betreibungsamt eine Pfändung vornehmen und durch die Pfandverwertung einen Erlös erzielen, erhalten Sie als Gläubiger diesen Betrag bis zur Höhe Ihrer Forderung ausgezahlt. Reicht der Erlös nicht aus, führt das Betreibungsamt eine Nachpfändung durch, falls beim Schuldner noch etwas zu holen ist.

Haben neben Ihnen weitere Gläubiger Forderungen angemeldet, reicht der erzielte Erlös oft nicht aus, um alle offenen Rechnungen vollständig zu begleichen. Dann erstellt das Betreibungsamt eine Verteilungsliste. Sie erhalten also nur einen Teil Ihres Geldes oder gehen im schlimmsten Fall gar leer aus.

Für den Teil ihrer offenen Rechnung, der durch die Pfändung nicht gedeckt ist, erhalten Sie einen Verlustschein. Dieser heisst je nach Verfahren unterschiedlich (Pfändungsverlustschein, Pfandausfallschein, Konkursverlustschein). Ein solcher Schein gilt als Schuldanerkennung und gibt Ihnen folgende Möglichkeiten:

  • Mit einem Pfändungsverlustschein können Sie innert sechs Monaten seit der Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen lassen.
  • Mit einem Pfandausfallschein können Sie innert Monatsfrist seit der Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl ein Fortsetzungsbegehren stellen und eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs durchführen lassen. 
  • Besitzen Sie einen Konkursverlustschein, können Sie den Schuldner nur dann wieder betreiben lassen, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist. 

Der Verlustschein respektive Pfandausfallschein schliesst das Betreibungsverfahren vorerst ab. Der Pfändungsverlustschein und der Konkursverlustschein verjähren 20 Jahre nach Ausstellung oder ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs, wenn der Schuldner verstorben ist.

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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