Die neue «Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus» schränkt viele Bereiche ein. Gleichzeitig macht es der Bundesrat den Unternehmen einfacher, ihre Generalversammlungen trotz des Versammlungsverbots durchzuführen.

Nach der am Montag publizierten Verordnung können die Veranstalter laut dem Punkt «Versammlungen von Gesellschaften» jetzt anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ohne Präsenz am Anlass ausüben.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Schriftlich oder elektronisch

Als Möglichkeiten zählt der Bundesrat den schriftlichem Weg oder eine elektronische Stimmabgabe ab. Alternativ könnten Teilnehmer angewiesen werden, ihre Stimme von einem Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen.

Eine entsprechende Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt und veröffentlicht werden. Laut Bundesrätin Karin Keller Suter soll dies den Gesellschaften ermöglichen, ihre Generalversammlungendurchzuführen - ungeachtet der voraussichtlichen Zahl der Teilnehmenden und ohne Einhaltung der Einladungsfrist.

Eine Generalversammlung muss jedoch nach wie vor innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Reche der Aktionäre seien in der Schweiz sehr stark geschützt und daran werde nicht gerüttelt, betonte die Bundesrätin.

(awp/tdr)