Anfang vergangenen Jahres hat das Steuerharmonierungsgesetz die Kantone zu umfassenden Gesetzesrevisionen veranlasst. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind jedoch nicht Gegenstand dieser formellen Harmonisierungsbestrebungen. So erstaunt es nicht, dass in diesem Bereich nach wie vor grosse kantonale Unterschiede bestehen. Diese Unterschiede bergen Chancen und Risiken eine sorgfältige Planung kann vor unliebsamen Überraschungen schützen.

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Die Schenkungssteuer wird ausschliesslich von den Kantonen erhoben. Der Bund erhebt weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Im interkantonalen Verhältnis steht die Besteuerungsbefugnis grundsätzlich dem Kanton zu, in dem der Schenkgeber seinen Wohnsitz hat. Handelt es sich bei der geschenkten Sache aber um eine Liegenschaft, dann steht demjenigen Kanton, in dem die Liegenschaft gelegen ist, das Besteuerungsrecht zu. Grundsätzlich werden die übertragenen Sachwerte und Rechte zum Verkehrswert bewertet, der die Basis für die Schenkungssteuer bildet. Für bestimmte Sachen, besonders für Liegenschaften, gelten besondere Bewertungsregeln.

Bezüglich der Schenkungssteuer gibt es beträchtliche kantonale Unterschiede. Mit Ausnahme von Schwyz und Luzern (unter gewissen Bedingungen) wird die Steuer in allen Kantonen erhoben. Vielfach besteht allerdings eine Steuerbefreiung im Falle der Ehegatten und/oder der direkten Nachkommen. In der Regel ist die Schenkungssteuer progressiv ausgestaltet und steigt einerseits mit der Entfernung des Verwandtschaftsgrades und andererseits mit der Höhe der Schenkung selbst. Bezüglich der Freibeträge und der Abzüge von der Bemessungsgrundlage bestehen ebenfalls beträchtliche Unterschiede. Typische Unterschiede werden mit untenstehender Tabelle aufgezeigt.

STEUERPLANUNG

Eine sorgfältige Planung kann zu erheblichen Einsparungen bei der Schenkungssteuer führen. Zu beachten sind aber auch immer die längerfristigen Auswirkungen auf die Vermögenssteuer. Dies gilt umso mehr, wenn die Vermögenssteuerbelastung beim Schenkgeber und beim Empfänger sehr unterschiedlich ist. Nachstehend sollen einige grundsätzliche Möglichkeiten aufgezeigt werden:

Gemischte Schenkung: Von einer gemischten Schenkung spricht man in den Fällen, in denen die vom Empfänger erbrachte Gegenleistung dem Wert der übertragenen Sache nicht entspricht und die beiderseitigen Leistungen somit in einem Missverhältnis zueinander stehen. Ein typisches Beispiel ist die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft inkl. der darauf lastenden Hypotheken. Einige Kantone erheben bei gemischten Schenkungen keine Steuer, wenn die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung weniger als ein Viertel des Verkehrswertes beträgt.

Nutzniessung/Wohnrecht: Wird ein Vermögensobjekt mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert dieser Belastung zwecks Bemessung der Schenkungssteuer in Abzug gebracht. In der Praxis werden oft Liegenschaften mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht zu Gunsten des Schenkgebers übertragen. Der Wert der Nutzniessung oder des Wohnrechts wird in der Regel unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung berechnet. Da die Schenkungssteuer bereits im Zeitpunkt der Übertragung abgerechnet wird, sind allfällige spätere Wertsteigerungen der Liegenschaft dem Beschenkten zuzuordnen und werden von der Steuer nicht mehr erfasst. Der spätere Wegfall der Nutzniessung oder des Wohnrechts infolge des Todes des Berechtigten löst keine weiteren Steuerfolgen aus. Zu beachten ist, dass der Nutzniesser sowohl den Eigenmietwert als auch den Vermögenswert der Liegenschaft weiterhin zu versteuern hat. Wird dem Schenkgeber ein Wohnrecht eingeräumt, so hat er den Ertrag daraus zu versteuern.

Schenkung in Tranchen: Die Schenkung an eine bestimmte Person kann in mehreren Tranchen vorgenommen werden. Damit können allfällige Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden und Progressionsvorteile resultieren. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass manche Kantone früher vorgenommene Schenkungen an den gleichen Empfänger zur Bestimmung des Steuersatzes und des Freibetrags zusammenrechnen. Ob dabei eine beschränkte Frist von fünf oder zehn Jahren oder gar eine unbeschränkte Frist zur Anwendung kommt, ist ebenfalls von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Schenkung in zwei Schritten: In Kantonen, welche lediglich die Schenkung an den Ehegatten, aber nicht die Schenkung an die direkten Nachkommen von der Steuer befreien, sondern nur einen Freibetrag vorsehen, kann folgende Möglichkeit geprüft werden: Beide Ehegatten schenken den Nachkommen unabhängig voneinander Vermögenswerte. Dadurch kann der Freibetrag zweimal in Anspruch genommen werden. Allfällige Ausgleichsschenkungen unter den Ehegatten unterliegen in diesen Fällen keiner Besteuerung.

Liegenschaften in einem anderen Kanton: Wie bereits erwähnt, kann die Schenkung einer Liegenschaft vom Liegenschaftskanton besteuert werden. So kann z.B. eine Liegenschaft im Kanton Schwyz erworben und anschliessend ohne Schenkungssteuern verschenkt werden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass mit der Übertragung von Liegenschaften immer relativ hohe Transaktionskosten (Notar, Grundbuch, Handänderungssteuern usw.) anfallen. Gerade bei geplanten Schenkungen an Nicht-Verwandte kann dies trotzdem eine interessante Variante sein.

Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kanton: Ein Wohnsitzwechsel wird in der Regel nicht nur aus steuerlichen Überlegungen vorgenommen. Je nach Höhe der vermeidbaren Schenkungssteuer kann die Wohnsitzverlegung in einen Kanton, welcher die Schenkungssteuer nicht kennt, bei direkten Nachkommen nicht anwendet oder zumindest grosszügige Freibeträge und moderate Steuersätze kennt, eine wesentliche Entlastung bieten. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass ein Wohnsitzwechsel nur sinnvoll ist, wenn bewegliches Vermögen verschenkt werden soll.

KANTONALE UNTERSCHIEDE

Auf kantonaler Ebene bestehen zahlreiche Vorstösse zur Reduktion der Erbschafts- und Schenkungssteuern oder der Ausweitung der Steuerbefreiungen für Vermögensübertragungen innerhalb der Familie. Demgegenüber wurde auf Bundesebene auch schon die Schaffung einer solchen einheitlichen Steuer diskutiert. Die politischen Tendenzen sollten angesichts der langfristigen Planungshorizonte von Vermögensübertragungen beobachtet werden.

Neben den dargestellten Steuerfolgen sind bei der Planung von Schenkungen und Erbschaften immer auch die zivilrechtlichen Einschränkungen aufgrund der sog. Pflichtteile zu beachten. Nicht jede gewünschte Schenkung lässt sich ohne das Risiko von so genannten Herabsetzungsklagen durch die pflichtteilsgeschützten Erben erreichen.

Die Gesetzesänderungen der letzten Jahre und insbesondere die kantonalen Unterschiede haben zur Folge, dass jede geplante grössere Schenkung in eine individuelle und umfassende Vermögens- und Erbschaftsplanung einbezogen werden sollte. Idealerweise werden dabei auch die Bedürfnisse der Beschenkten mit einbezogen. Durch eine sorgfältige Planung lassen sich in der Regel Steuern einsparen oder zumindest unliebsame Überraschungen von Schenker und Beschenkten vermeiden.