In der Schweiz stehen etliche Unternehmen vor der Nachfolgeregelung. Abhängig davon, ob eine familieninterne oder -externe Nachfolge präferiert wird, kann diese auf verschiedene Arten umgesetzt werden. Meist wird eine interne Lösung bevorzugt, wobei von der Übertragung der rein operativen Kontrolle mittels familieninternem Geschäftsführer zu einer bloss finanziell verbleibenden Kontrolle mit «Fremdmanagement» bis zur vollständigen Nachfolge (Übertragung finanzielle und operative Kontrolle) alles möglich ist. 

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Dominic Nazareno ist diplomierter Steuerexperte, M.A. HSG  bei Primetax in Zürich und Mitglied bei GetYourLawyer. Er ist auf Steuer- und Abgaberecht, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsabgaben, Steuern für natürliche Personen und Unternehmenssteuerrecht spezialisiert.

Dafür kann die Unternehmung sowohl verkauft oder in Form einer (gemischten) Schenkung übertragen werden. Weil dies mit einer hohen Komplexität, steuerlichen und rechtlichen Anforderungen sowie finanziellen Konsequenzen verbunden ist, drängt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der geeigneten Nachfolge auf. 

Bei der unentgeltlichen Übertragung der Gesellschaft ist aus steuerlicher Sicht zu prüfen, ob und wie hoch die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern ausfallen. Sind direkte Nachkommen für die Nachfolge vorgesehen, erheben die meisten Kantone keine Schenkungs- respektive Erbschaftssteuer.

Der Nachteil einer Schenkung

Für übrige Familienmitglieder lohnt sich eine sorgfältige Analyse. Gewichtiger Nachteil einer Schenkung ist, dass die ausscheidende Generation keinen Gegenwert, zum Beispiel für die Altersvorsorge, erhält. Auch eine Gleichbehandlung aller Nachkommen ist oftmals nicht möglich und der Unentgeltlichkeit der Übertragung sind durch den erbrechtlichen Pflichtteilsschutz Grenzen gesetzt.

Anders gestaltet es sich beim Verkauf zum Drittpreis. Damit erhält die abtretende Generation eine Gegenleistung zur Sicherstellung der Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards. Auch kann eine Ungleichbehandlung der Erben bzw. Pflichtteilsverletzung vermieden werden. Weiter stellt die Veräusserung der Beteiligung – sofern aus dem Privatvermögen und unter Berücksichtigung steuerlicher Einschränkungen – in der Regel einen steuerfreien Kapitalgewinn dar. In einer Vielzahl der Fälle scheitert der Verkauf jedoch an der hohen finanziellen Belastung für die Nachfolgegeneration. Ausgehend davon hat sich in der Praxis die Übertragung der Gesellschaft mittels Einbindung einer so genannten Erbenholding als vorteilhaft erwiesen. 

Vorteile der Erbenholding

Bei der Übertragung auf eine Erbenholding kann der Kaufpreis als Darlehen stehen gelassen werden. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt aus den laufenden Gewinnen, welche der Erbenholding in Form von Dividendenerträgen zufliessen. Aufgrund des Beteiligungsabzugs können die Dividenden praktisch ohne Steuerfolgen für die Rückzahlung verwendet werden. Ohne Zwischenschaltung der Erbenholding wäre dies nicht möglich, da Dividenden bei natürlichen Personen mit dem übrigen Einkommen der Steuer unterliegen.

Steuerliche Risiken bestehen bei dieser Lösungsvariante in Bezug auf die so genannte indirekte Teilliquidation. Erfolgt die Darlehensrückzahlung nicht aus den erwirtschafteten Gewinnen, sondern mittels Ausschüttung der im Verkaufszeitpunkt vorhandenen handelsrechtlich ausschüttbaren und nichtbetriebsnotwendigen Reserven, besteht die Gefahr, dass der steuerfreie Gewinn in steuerbaren Vermögensertrag unqualifiziert wird. Auch eine geldwerte Leistung (z.B. übersetzte Gehälter, Vergütung private Kosten, etc.) kann die indirekte Teilliquidation auslösen.

Die Steuerfolgen bei einer Erbenholdinglösung sind in jedem Fall vorgängig zu klären und gegebenenfalls in einem Ruling (Vorbescheid) mit der Steuerbehörde verbindlich festzulegen.

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