Die Lohnempfänger beklagen sich immer wieder, dass ihre Steuersparmöglichkeiten beschränkt sind. Mit Neid schielen sie auf die Unternehmer, in der Meinung, diese hätten verschiedene Möglichkeiten, Einkommen am Fiskus vorbeizuschmuggeln. Tatsächlich machen sich zahlreiche KMUs fast einen Sport daraus, dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen, indem sie private Ausgaben als Aufwand der Firma ausgeben. Allerdings sind sich viele kaum bewusst, dass dieses Spiel nicht harmlos ist.

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Streicht die Steuerverwaltung geschäftsmässig verbuchte Aufwendungen, weil sie privaten Charakter haben, erhöht sich der Gewinn der Gesellschaft. Bei Selbstständigerwerbenden steigt entsprechend das steuerbare Einkommen an. Bei AGs oder GmbHs ist die Sache etwas komplizierter: Die Aufrechnung einer verdeckten Vorteilszuwendung an den Gesellschafter führt nur dann zu einer Aufrechnung beim privaten Einkommen, wenn die entsprechende Position privat nicht als Einkommen deklariert worden ist. Allerdings bleibt es in vielen Fällen nicht bei der Aufrechnung, sondern die Steuerverwaltung leitet gleichzeitig ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.

Vom Grundsatz her darf jeder geschäftliche Aufwand der Erfolgsrechnung belastet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Unternehmer versucht, bei diskutablen Positionen zu seinen Gunsten zu entscheiden. Solange über eine kritische Position mit der Steuerverwaltung diskutiert werden kann, ist die Sache unproblematisch, da schlimmstenfalls eine Aufrechnung stattfindet und sich damit das Einkommen erhöht. Gefährlich für Sie als Steuerpflichtigen wird es dann, wenn eine Position mit Privatcharakter im Geschäft verbucht wird. Zum Beispiel, wenn Sie Ihre Hausangestellte über die Lohnbuchhaltung der Firma laufen lassen. Oder wenn Rechnungen für Unterhaltsarbeiten am eigenen Einfamilienhaus der Firma belastet werden. Ein schärfer bestrafter Steuerbetrug liegt dann vor, wenn Dokumente gefälscht werden. Eine absichtliche Falschbuchung stellt laut Bundesgericht eine Urkundenfälschung dar. Neben den Nach- und Strafsteuern drohen bei Steuerbetrug Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken.

Es handelt sich dabei um die Zuwendung von geldwerten Vorteilen der Firma an ihren Aktionär oder GmbH-Anteilseigner, die sie einem unbeteiligten Dritten nicht hätte zukommen lassen. Je nach Art des geldwerten Vorteils sind die Steuerfolgen unterschiedlich: Bezahlt zum Beispiel der Sohn eines Aktionärs für eine der Firma gehörende Wohnung monatlich 800 Franken, während die Marktmiete bei 2000 Franken liegt, so würde diesem Aktionär ein Privateinkommen von 14 400 Franken pro Jahr aufgerechnet sowie der Gewinn der Gesellschaft pro Jahr um den gleichen Betrag erhöht und besteuert. Anders behandelt wird aber ein überhöhtes Salär, das einem unabhängigen Dritten in dieser Höhe nicht bezahlt würde. Das Salär wird in voller Höhe bereits vom Aktionär als Einkommen versteuert. Dementsprechend erfolgt lediglich in der Höhe des überhöhten Betrages eine Zurechnung zum Gewinn der Gesellschaft.

Die Erhebung von Bussen und Strafsteuern hängt davon ab, ob der Aktionär versucht hat, gewisse Tatsachen zu verschleiern, oder ob sie für den Steuerkommissar offensichtlich waren. Bezieht jemand ein überhöhtes Salär, so wird nichts verschleiert, da der Lohnausweis das überhöhte Salär korrekt ausweist. Lässt jedoch ein Aktionär die Kosten der Restaurierung seiner privaten Oldtimersammlung als Fahrzeugkosten über die Firma laufen, so ist mit einem Strafsteuerverfahren zu rechnen, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um Privatfahrzeuge handelt.

Stellt die Steuerverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, fällt darauf zusätzlich die Verrechnungssteuer an, die von der AG auf den Empfänger zu überwälzen ist. Die verdeckte Gewinnausschüttung gilt als zusätzliches Einkommen aus einer Beteiligung beim Empfänger. Da der Empfänger die verdeckte Gewinnausschüttung meistens in seiner Steuererklärung nicht deklariert hat, kann auch die Verrechnungssteuer nicht zurückgefordert werden.