Schlechte Nachrichten für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt: Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils musste die Suva erstens für den Zeitraum von 1999 bis 2005 40,7 Mio Fr. an Mehrwertsteuern nachzahlen, und zweitens hat sie künftig jährlich einen Betrag von rund 7 Mio Fr. an die Bundeskasse abzuliefern.

Warum dies? Im Rahmen ihres gesetzlichen Leistungsauftrags ist die Suva auch in der Unfallverhütung tätig. Dabei arbeitet sie eng mit der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) zusammen, deren Sekretariat von der Suva betreut wird. Zur Finanzierung der Massnahmen, um Berufsunfälle und -krankheiten zu verhüten, erhebt der Bund einen Zuschlag auf der Nettoprämie der obligatorischen Berufsunfallversicherung. Für die Verwaltung dieser Zuschläge, die Führung des Ekas-Sekretariats und das eigene Engagement im Bereich der Prävention erhält die Suva den Löwenanteil des Prämienzuschlags. 2005 waren es 86,4 Mio Fr.

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Steuerverwaltung erhält Recht

Dafür sei die Suva mehrwertsteuerpflichtig, hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) 1998 entschieden, worauf die Suva Einsprache erhob. Ihre Tätigkeit beruhe auf einem gesetzlichen Auftrag und sei daher als «hoheitlich» einzustufen. Hoheitliche Leistungen aber sind von der Mehrwertsteuer befreit.

In dem jetzt veröffentlichten Urteil gibt das Bundesgericht der ESTV Recht. Die Verwaltung des Prämienzuschlags sei eine gewerbliche, also steuerbare Tätigkeit. Kontrollen durchführen, Sicherheitskonzepte überprüfen, Schadstoffe messen oder Spezialisten aus- und fortzubilden seien zudem Tätigkeiten, die anderen Organisationen oder Personen übertragen werden könnten. Deshalb seien sie nicht als hoheitlich einzustufen. Zudem werde die Suva dafür vom Bund entschädigt, was nach Bundesgericht die Steuerpflicht zur Folge hat.

Der Entscheid schade der Prävention «und damit den versicherten Betrieben, welche den Prämienzuschlag bezahlen», heisst es bei der Suva zum Bundesgerichtsurteil. Über die konkreten Folgen diskutiert die Ekas an ihren Herbstsitzungen.

Als «besonders stossend» bezeichnet man in Luzern die Tatsache, «dass nur der von der Suva verwendete Anteil am Prämienzuschlag mit der Mehrwertsteuer belastet wird, dass aber die Kantone und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) der Mehrwertsteuerpflicht nicht unterliegen».