Die ersten Schweizer Unternehmen haben wegen des Coronavirus ihre Generalversammlungen verschoben. Das Verbot von Grossveranstaltungen und die kantonalen Bewilligungspflichten zu Beginn der GV-Saison werfen zahlreiche rechtliche Fragen auf.

Vergangenen Freitag hat der Bundesrat wegen des Coronavirus alle Grossveranstaltungen mit mehr als tausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern verboten. Bei Anlässen mit mehr als 150 Anwesenden müssten die kantonalen Behörden eine Risikoabschätzung im Einzelfall vornehmen, erläuterten Bundesrat Alain Berset und GDK-Präsidentin Heidi Hanselmann am Mittwochabend.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Keine Sanktionen

Nehmen an einer Generalversammlung voraussichtlich mehr als 1'000 Personen teil oder verbieten die kantonalen Behörden die Veranstaltung, bleibt betroffenen Unternehmen nichts anderes übrig, als ihre Generalversammlungen zu verschieben. Denn nicht nur bei Grosskonzernen wie Nestlé, sondern auch bei kleineren Firmen wie dem Schokoladehersteller Lindt & Sprüngli oder der Regionalbank Valiant nehmen üblicherweise hunderte oder gar tausende Menschen an den Generalversammlungen teil.

Diese Woche haben etwa der Fleischverarbeiter Bell, die Hypothekarbank Lenzburg sowie der Nahrungsmittel-Hersteller Orior bekanntgegeben, ihre Generalversammlungen wegen den Massnahmen des Bundesrats zu verschieben.

Zwar muss die ordentliche Generalversammlung innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Aus sachlichen Gründen könne der Verwaltungsrat jedoch eine geplante oder bereits einberufene GV auch verschieben, sagte der St. Galler Assistenzprofessor für Gesellschaftsrecht, Beat Brändli, auf Anfrage der Nachrichtenagentur AWP. Auch wenn damit die Frist von sechs Monaten verletzt werde, drohten dem Unternehmen keine unmittelbaren Sanktionen.

Keine rein digitalen GVs erlaubt

Trotz Coronavirus sind in der Schweiz rein digitale oder schriftliche Generalversammlungen nicht erlaubt. Daran dürfte sich in naher Zukunft nichts ändern.

Der Bundesrat könne zwar Generalversammlungen aufgrund des Epidemierechts verbieten, doch neue Abstimmungsformen einzuführen sei weder im Epidemierecht noch im Aktienrecht vorgesehen, sagte der Berner Wirtschaftsrechtsprofessor Peter V. Kunz. Einziger Ausweg wäre, wenn der Bundesrat entsprechendes Notrecht in einer Verordnung vorsehen würde. Doch das sei zumindest heute noch unrealistisch und unverhältnismässig.

Dätwyler schliesst Rückkehrer aus Risikogebieten aus

«Aktuell wie geplant» findet die Generalversammlung von Dätwyler statt. In einem Communiqué weist das Industrieunternehmen aber darauf hin, dass trotz Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es unter den Teilnehmern infizierte Personen habe.

«Aktionäre und Gäste müssen an der Dätwyler GV bei der Zutrittskontrolle schriftlich bestätigen, dass sie sich in den letzten 14 Tagen nicht in Risikogebieten aufgehalten haben», sagt Guido Unternährer, Leiter Unternehmenskommunikation auf Anfrage. Könne jemand diese Bestätigung nicht abgeben, werde dieser Person zur Sicherheit der übrigen Teilnehmer der Zutritt zur GV verwehrt.

Ausschluss rechtlich möglich

Beim Lift- und Rolltreppenhersteller Schindler hingegen werde niemand von der GV ausgeschlossen, hiess es dort. Man appelliere an die Eigenverantwortung der Aktionäre, da die Möglichkeit bestehe, schriftlich oder elektronisch abzustimmen, sagte Sprecherin Carolyn Pike auf Anfrage.

Ein Ausschluss von Rückkehrern aus Risikogebieten ist grundsätzlich möglich. Ein Unternehmen dürfe Aktionäre wegen einem kürzlich erfolgten Aufenthalt in einem Risikogebiet ausschliessen, wenn das im Vorfeld klar kommuniziert worden sei, sagte Brändli. «Aktionären den Zutritt zu verweigern ist denkbar, wenn es sachlich verhältnismässig und nicht diskriminierend ist.»

Noch weiter geht Wirtschaftsrechtsprofessor Kunz: Unternehmen hätten unter Umständen nicht bloss das Recht, sondern sogar die Pflicht, die GV hinauszuschieben oder einzelnen Aktionären den Eintritt zu verweigern. Unterliessen sie dies, drohe bei einer allfälligen Ansteckung eine Haftung.

(awp/mlo)