Die Bilateralen Verträge vereinfachen unsere wirtschaftlichen und sozialrechtlichen Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten in vielen Bereichen. Doch sie bewirken auch Einschränkungen. Zum Beispiel beim Kapitalbezug aus der Pensionskasse. Bisher konnten sich die Versicherten beim definitiven Verlassen der Schweiz ihr gesamtes BVG-Guthaben auszahlen lassen. Ab dem 1. Juni 2007 ist dies für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge unzulässig.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Die neue Regelung sieht konkret Folgendes vor: Das überobligatorische Altersguthaben gilt im Sinne der Bilateralen Verträge als freiwillige Vorsorge. Darunter fallen sämtliche Einzahlungen vor der Einführung des Obligatoriums 1985 sowie Einzahlungen, die über dem BVG-Mindestlohn liegen. Dieser Teil des Altersguthabens untersteht nicht dem EU-Recht. Er kann beim endgültigen Verlassen der Schweiz auch künftig bar ausbezahlt werden. Den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge hingegen betrachtet auch die europäische Gesetzgebung als Pflichtversicherung. Wer auswandert, muss diesen Teil des Altersguthabens auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft in der Schweiz deponieren. Erst wenn das reglementarische Rentenalter erreicht ist, darf dieses Kapital aus der Schweiz bezogen werden.

Das Barauszahlungsverbot betrifft also ausschliesslich das obligatorische Mindestguthaben nach BVG. Vor- und überobligatorische Teile dürfen die Versicherten auch weiterhin bar beziehen. Diese neuen Rechtsvorschriften gelten für alle EU-Staaten sowie für Island und Norwegen. Liechtenstein stellt einen Sonderfall dar und wird wie die Schweiz behandelt.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Und so kann man in einzelnen Fällen dennoch die gesamten Pensionskassenleistungen bar beziehen:

– Vorbezug Wohneigentum: Vorbezüge für Wohneigentum sind weiterhin vollumfänglich möglich. Denn sie gelten nicht als Direktzahlungen an die Versicherten, sondern bleiben aus Schweizer Sicht Bestandteil der beruflichen Vorsorge. Somit können Auswanderer auch mit ihrem obligatorischen Pensionskassenkapital selbst bewohntes Wohneigentum im Ausland finanzieren. Allerdings muss man die gesetzlichen Beschränkungen für den Vorbezug von Wohneigentum ab Alter 50 beachten: Die Vorbezugssumme darf maximal dem Stand des Vorsorgekapitals im Alter 50 entsprechen respektive der Hälfte des beim Bezug vorhandenen Alterskapitals.

– Selbständige Tätigkeit: Versicherte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können die Barauszahlung des gesamten Pensionskassenkapitals weiterhin verlangen. Vorausgesetzt, die Versicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität ist in dem Fall nach Landesrecht freiwillig.

– Vorzeitige Pensionierung: Ein Bezug der gesamten Altersleistung in Kapitalform ist nach wie vor erlaubt. Das Reglement kann die vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 vorsehen. Dies festzusetzen, liegt in den Händen der Stiftungsräte. Sie können das vorzeitige Pensionierungsalter auf 58 Jahre senken und so die Kapitalauszahlung für Auswanderer erleichtern.